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Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten : nach den Beschlüssen des Königlichen Staatsraths
Entstehung
Seite
11
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s. 52.

Als vorsätzlich verübt ist das Verbrechen zu erachten, wenn dasselbe soerfolgt ist, wie es in der Absicht des Thätcrs gelegen hat.

Auch dann ist das Verbrechen dem Thäter als ein vorsatzliches zuzurechnen,wenn der eingetretene Erfolg zwar nicht zunächst oder ausschließlich bezweckt war,aus den Umständen aber hervorgeht, daß solcher, für den als möglich vorauszu-sehenden Fall seines Eintritts, nicht außer der Absicht des Thäters gelegen hat.

Durch einen Jrrthum in der Person des Verletzten, oder in den Beweg-gründen wird der Vorsatz nicht ausgeschlossen.

Z. 53.

Ist aus der Handlung ein Erfolg entstanden, welcher außer der Absichtdes Verbrechers lag, so ist ihm, falls nicht bei einzelnen Verbrechen einAnderes bestimmt ist, die That nur in Beziehung auf den beabsichtigten Erfolg alseine vorsätzliche, in Beziehung auf den ohne seinen Willen entstandenen Erfolgaber, nach Bcwandniß der Umstände, zugleich als eine fahrlässige anzurechnen unddie Strafe nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen von Verbrechen(W. 118 122.) abzumessen.

Vierter Abschnitt.

Von der Vollendung und dem Versuche der Verbrechen.

§- 53.

Die im Gesetze bestimmte Strafe eines Verbrechens findet nur dann, wenn i. Vollendetes Ver-das Verbrechen vollendet ist, volle Anwendung. brechen.

Z. 55.

Der Versuch eines Verbrechens wird strafbar, sobald derselbe durch eine ll. Versuch,solche äußere Handlung sich offenbart hat, welche schon als Anfang der Ausfüh-rung des beabsichtigten Verbrechens zu betrachten ist.

Z. 56.

Je mehr der Versuch der Vollendung des Verbrechens sich genähert, undje weniger das Unterbleiben der Vollendung in dem Willen des Thätcrs seinenGrund hat, desto großer ist die Strafbarkcit des Versuchs.

Z. 57.

Die Strafbarkeit eines verbrecherischen Versuchs wird dadurch nicht aus-geschlossen, daß der Thätcr sich zu demselben ungenügender Mittel bedient, oderdie Handlung an einem Gegenstände verübt hat, bei welchem die gesetzwidrigeWirkung nicht eintreten konnte.

Z. 58.

Wenn bei einem Verbrechen, welches erst mit dem Eintritte eines bc- 1. Straft des beendigtenstimmten Erfolgs vollendet wird, der Verbrecher alles, was von seiner Seite zu Versuchs,dieser Vollendung nothwcndig war, gcthan hat, der Erfolg aber, wider seinen

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