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3,1 (1846)
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wohl gereizt, auch heftig, aber nie eigensinnig, nie rechthabe-risch, nie bitter wurde. Wenn der Widerspruch mit Bcschei-

ten Ländern in den Jahren lkög, Iö72 und IK73 aufgerichtetworden" heißt es ipsissiiiii« verbi« ausdrücklich:Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Markgraf zuBrandenburg und Churfürst, thun kund und fügen den nachGottes Wort rcformirten Gemeinen in unsrcm HerzogthumeCleve und Grafschaft Mark, und Wem daran gelegen, zuwissen, als auf-unser gnädigst Gutfinden, Präsides, Modera-tores, Jnspectorcs, Prediger und Vorsteher der Synoden, inangeregten unseren Ländern einige Onnone«, Kirchensatzun-gcn und Ordnungen, aus denen vom Jahre IÜK8 angefan-genen und folgendes, sonderlich vom Jahre löllö continuirten,jährlichen Präsbiterialen, Klassicalcn, Provinzialen und Ge-ncral-Synodal-Vcrsammlungen und Synoden aufgesetzt, die-selben uns untcrthänigst vorgebracht und in (ünpiln vertheilet,mit Bitte, wir wollten solche Kirchen-Ordnung bestätigen,daß, nachdem wir dieselbe durchsehen, cxaminire» und nachGelegenheit ändern lassen, wir solche ihrer unterthänigstcnBitte stattgeben, und mit reifem Rathe und wohl bedachtemMuthc erwähnte Cnnniies, Kirchen-Satz- und Ordnungeneinverleibter Maßen, bestätiget haben, thun euch dasselbe hie-mit und in Kraft dies, vorbehaltlich daß wir dieselben zujeder Zeit vermindern, vermehren und nach Gelegenheit än-dern und aufheben wollen."

Gegeben Cöln an der Spree den 2l)sten May Ikö2.

Friedrich Wilhelm."

Und ebenso mit denselben Worten lautet die in derselbenAngelegenheit an die Cleve-Märkische evangelische lutherischeSynode erlassene Verfügung üe ünto Potsdam den löten Au-gust lö87. Diese von dem Landesherrn sanctionirte Kirchen-Ordnung ist und bleibt ganz im Geiste der Reformation undzu der liturgischen Vorschrift, die Luther selbst verfertigte, sagtder große Reformator:Sind aber die Pfarrherrcn unter sichüber die Ordnungen im Gottesdienste uneins, so ist das un-christlich, und sie machen damit das arme Christen-Volk irre,