der Leibeignen.
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Heyden erster» Bedingungen aber nicht erfüllet, und st'dann durch die natürlicher Weise auf Steuren und Guls-herrliche Gefalle erfolgende Exccution ausser Stand gesetztwird, das versprochene aufzubringen.
Eine gleiche Bcwaudniß hat es damit, iveun er iväh-rcud dcm Stillestande die Zinsen zu berichtigen übernimmt,und weil er solches nicht erfüllet, aufAnrufen eines einzi-gen Gläubigers gepfändet und ausser Stand gesetzet wird,die übrigen Bedingungen des Stillestandcs zu erfüllen.Hier müssen oft zehn Gläubiger zusehen und erleiden, daßihr gemeinschaftlicher Schuldner einem einzigen zum Vor-rheil heruntergebracht, und dessen fahrendes Vermögen,welches ste ihm aus Einheit gelassen und wahrend dem Sril-lesiande gleichsam nur anvertrauet haben, einem einzigenGläubiger zuerkannt wird, ohne daß sie dagegen sprechenkönnen.
In bepden Fällen ist keine rechtliche Hülfe vorhanden,und man mag daraus dreist schließen, daß das ganze Stil-lestandswcseus ein widersinniges Gemische sei), worandie Gesetze nun und zu ewigen Tagen umsonst flicken werden.
Aber nun was Vessers! wird man mir zurufen; washilft es die Fehler anzuzeigen, wenn keine Mittel dagegenvorhanden sind? Ihr erster Vorschlag, den Sie einmal ge-than haben, alleLanerhöfe wie weltliche Erbpfründen an-^ Zusehen, und dem zeitigen Besitzer derselben nicht mehr alseinem andern Pfründncr zu gestatten, mithin dessen Gläubigern höchstens zwei) Nach- und zwey Gnadenjahre zugute kommen zu lassen, ist zu heroisch; und seitdem derPsründner durch Gesetze gezwungen ist, seinen Brüdern vonder Pfründe ordentliche Kindestheile herauszugeben, wi
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