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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
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376 Gcdcmren über vm ^tlllcsiand

aber nich' mehr: so ist es der allgemeinen Absicht, denHof im Stande zn erhalten, entgegen. Hat ein Gläubi-ger ferner allein ein Recht, demSnllestande sich zu wider-setzen: so muß dieser gar nicht ersannt, sondern entwederder Abaufferung, oder dem Verkauf aller ans dem Hofevorhandenen Früchten und Mobilien, so lange solchernicht durch Gesetze eingeschränkt wird, der Lauf gelassen,mithin allen Gläubigern die Concurrenz zugestanden, nichtaber einem geholfen und den übrigen durch Bestätigungdes Stillestandes ihre Concurrenz abgeschnitten werden.Ueberdcm ist es seltsam, daß der Richter den letztern diegerichtliche Versicherung ertheilet, wie der Schuldner zuihrem Behuf jährlich ein gewisses aufbringen soll, unddiesen gleichwohl durch die Exemtion zur Gunst des einenprivilegirte» Gläubigers ausser allen Stand setzt, denVergleich mit seinen übrigen Gläubigern zu erfüllen.

Wie aber, wird man sagen, wenn ein bewilligter Gläu-biger vorhanden, und derselbe seine Befriedigung auf ein-mal verlangt? Hier muß entweder der Gutsherr, oderderSchuldner Rath schaffen, oder die unbewilligteiiGläu-biger, zn deren Besten der Stillestand bewilliget wird, müs-sen den bewilligten Gläubiger ablegen, und sich solcherge-stalt ihren Schuldner erhalten. Wenn zu einem von die-sen dreyen Mitteln nicht zu rächen ist; und zum Bestendes bewilligten Gläubigers alles was auf dem Hofe anFrüchten und Vieh vorhanden, verkauft werden muß: sowird dem Schuldner, ohne daß die bisherigen Gesetze ge-ändert werden, auch gar nicht zu helfen ftyn.

Der vierte Fall zeigt sich, wenn der Schuldnerselbst übernommen, die Steuren und Gutsherrlichen Ge-fälle richtig abzuführen, und daneben jährlich ein Gewis-ses für seine unbewilligte Gläubiger auszubringen; die

Heyden