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indem auf den Fall, da der Schuldner noch nebenhin sc-was ausbinngen konnte, der Stillstand ohne genügsameUntersuchung bestätiget ist. Der Nichter hat sodannblos ans die Mehrheit der mit dein Schuldner unter ei-ner Decke spielenden Gläubiger gebauet, und selbst keinenrichtigen Ueberschlag gemacht; dergleichen Belrügereyenverdienen aber keine rechtliche Begünstigung; und wennes gleich nicht inöalich ist, sie gänzlich zu verhindern: sosollte doch kein Richter über jene Nebenbedingungen wäh-rend dem Stillestaude jemals die Hülse erkennen.
Der zweyte Fall ist, wo der Schuldner einigegute Freunde bittet, sogar falsche Forderungen gegen ihnaufzustellen, und durch deren Mehrheit die wahren Gläu-biger zum Stillesiand zu nörhigen. Hier ist nun wieder-um, ohne eine Menge gefährlicher Eyde zuzulassen, keineHülfe; indessen sollte doch, wenn steh ein solcher Fall zu-trüge und klargemacht werden könnte, der falsche Gläubi-ger verdammet werden, dem Nichter, zum Besten derübrigen rechtlichen Gläubiger so vieles zu bezahlen, alser fälschlich angegeben hat.
Der dritte Fall ist, wenn der Nichter nach derMehrheit der Stimmen den Srillestanb erkennet, undeinen oder andern, wegen eines habenden besondernRechts davon ausnimmt, mithin den Stillestand zumTheil bestätiget, zum Theil aber nicht.
Dieser Fall sollte eigentlich nie eintreten, ohnerach-tet er sich oft zuträgt. Demi hat der Schuldner mehr,als er zur nothwendigeu Vcrtheidiguug des Hofes ge-brauchte : so sollte dieses vor dem Stillestande verkauft,und das Geld nach vorgäugiger Crkenntniß dem erstenGläubiger in der Ordnung zuerkannt werden. Hat er
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