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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
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374 Gcdüuken über den Stlileftand

dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß alle Höfe iüch-rig besetze und zur Zeit der Noch so '-venig entblößet alsausgespannet seyn mögen. So nothwendig und billignun auch diese gesetzmäßige Vorsorge ist, besonders inden Gegenden, wo nach einer vorgegangenen Abausse-rnng sich nicht sogleich neue Wirche finden, die mit ei-nem Feld - und Vieh-Inveutarium wieder aufziehen undsich eigen geben wollen: so häufig find dennoch die Fälle,wo die dessalls vorhandenen heilsamen Verordnungenund die besten Absichten nicht zum Zwecke wnrken.

Der erste Fall ist insgemein, daß zwei) oder drey dermächtigsten Gläubiger, welche die andern überstimmenkönnen, sich mir dem Schuldner heimlich zusammen sez-zen, ihm durch die Mehrheit ihrer Forderungen einenSrillestand gegen alle übrige verschaffen, und hernach,wenn allen andern die Hunds gebunden, den Schuldnerallein rupfen. Dieser bringt sodann jährlich zum Scheinnach der Mehrheit gewonnener Stimmen ein gewisses auf,und die mächtigen ziehen nebenher ihre völligen und viel-leicht gar wncherlicheu Zinse».

Nun hat es zwar seine anscheinende Richtigkeit, daßder Schuldner sich solchergestalt den mächtigem verbind-lich machen könne, indem ihm wahrend dem Stillestanbedie Verwaltung seines Hofes vertrauet wird, und er,wenn er das verglichene richtig bezahlt, das übrige ver-zehren , verschenken, und folglich auch nach Gefallen ei-nigen ihn begünstigenden Gläubigern bezahlen kaum

In der That liegt hier aber ein gedoppelter Betrugzum Grunde: der eine, welchen der mächtigere Gläubi-ger in Ansehung seiner Mitgläubiger begeht; und derandre, dessen der Richter sich selbst mit schuldig macht,

indem