und land sä fugen Schuldner.
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Was ist aber der Schluß von diesem allen? einen" Preis für denjenigen auszusetzen, der die Frage?
WaS der Gesetzgeber in obigem Falle thnn selle?Vesser beantworten wird.
I,XVIIk.
Gedanken über den Stiliestand der Leib'eignen.
^er Stillestaud ist bekanntermaßen ein Mittel, einenverschuldeten leibeignen Unterthanen, dessen unterhaben-des Gnt die Gläubiger nicht angreifen können, und des.sen Hofgewehr sie nie angreifen sollten, auf einige Iahrcso zu setzen:
daß er jährlich so viel, als der Hof etwa zur Heuerrhnn, oder als ein fleißiger Besitzer desselben ohneLotterien und Kucksen darauf gewinnen kaiin, zumBehufseiner schuldigen Abgaben und der Gläubigeraufbringen muß.
Eigentlich sollte man immer das letzte wählen, welldie Glaubiger ein Recht auf des Schuldners ganzes Ver-mögen, und folglich auch aus seinen Fleiß und seine Kraftte haben; wegen verschiedener Zufalle aber, die mannicht vorher sehen kann, wird das erste, als das sicherste,dem letzten billig vorgezogen. Die Absicht dieses Stille-standes ist auf die Erhaltung des Hofes, des Hofgeweh-res und eines unglücklichen Unterthanen gerichtet, indem
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