372 Vom Gläubiger
müsse!!, daß eine Bewilligung nöthig se», lim dieses undjenes anzuschaffen. Noch mehr. Diese Art von Creditdurch Bewilligung kann nicht bestehen, oder jedes Foh-len, jedes Kalb, jeder Dortheil muß dem Gutsherrn wie-der zu gnte kommen, oder doch zu Einlösung der Bewil-ligungen (welch eine genaue Aussicht wird hier nöthigsehn?) augewandt werden, weil er sonst die Gefahrdes Schadens ganz allein stehen würde. Und wo sindwir alsdann? bey dem Meisterstücke der römischen Philosophie, dem Knechte der gar nichts eignes hatte; undder vermulhlich durch die Reihe von obigen Schlüssen zurWelt gekommen ist? Womit erhalten wir aber diese Arevon Knechten? Und können diese anders, als auf römi-sche Art in Privatzuchlhäusern gehalten werden?
Unstreitig sind unsre Vorfahren durch diese Bedenk-lichkeit abgehalten worden, das Hosgewehr der Leibeig-nen eisern zu machen. Hätten sie es gelhan; so wür-den bepm letztern Kriege tausend und abcrmal tausendBefehle an die Gutsherrn ergangen ftpn, ihren verun-glückten Bauern Pferde zu verschaffen, oder ihnen Be-willigung zu deren Ankauf zu crrheilen. Es würden vie-le Höfe sodann mit so vielen bewilligten Schulden be-schweret seyn, als sie mit unbewilligten beschweret sind.Und hätte der bewilligte Gläubiger nur im geringstenfürchten dürfen, daß ihm der Richter wegen der eisernenBeschaffenheit des Hofgewehrs nicht helfen würde: sohätte er gewiß auch in diesem Falle nicht geborgt. Woher wäre sodann die Kriegsfuhr erfolgt? Bios von denHöfen, deren Spannung im guten Stand gewesen? Daswürden diese gewiß nicht lauge ausgehalten, und dieGutsherrn, denen sie gehört, nicht mit Eednlt ertragenhaben.
Was