und landsäßigen Schuldner. 369
Gesetzt weiter, der Gutsherr habe ein zärtliches Gewis-sen : Er wisse oder glaube doch wohl, sein Leibeigner ha-be im Kriege oder sonst durch Unglück seine Pferde, unddurch die Seuche sein Vieh verlobreu. Er wisse, derSchuldner habe sieh mit dein geliehenen Gelds bcydes wie-der augeschaffet; und die Gläubiger, welche ihm damalsin der Roth ausgeholfen, hätten jetzt selbst kein Vieh;er könne also, Kraft seiner Ueberzeugung, seinen Leib-eignen, der zwar ein unglücklicher, aber kein sträflicherWirth gewesen, nicht vom Hofe stoßen: oder es ereig-nen sich andre Umstände, wie denn deren täglich vielevorkommen, weswegen der Gutsherr seinen verschuldetenLeibeignen nicht vom Hofe setzen könne. Was soll hierder Richter thun, wenn die Gläubiger oder die mehrstenunter ihnen keinen Snllestand einwilligen wollen?
Auch hier, glaube ich, müsse der Richter sein Amtthun, dem Leibeignen, bis der Gläubiger befriediget,alles nehmen, und den Hos ansheuren, so lange dieLandesobrigkeit nicht andre Gesetze macht; denn derRichter ist kein Gesetzgeber, sondern ein Knecht desGesetzes.
Aber was soll denn der Gesetzgeber thun? Kann dieftr, kann de? Gutsherr leiden, daß kein Wirth, keinSpann, kein Haushalt auf dem Hofe bleibe? Erfordn tes nicht die allgemeine Noth, daß jeder Hof ein taugli-ches Spann habe? Und ist der Gutsherr nicht berechiiget, seinen wöchentlichen Spanndienst zu fordern? Aller-dings. Die Sache selbst redet so klar, daß man sichwundern muß, warum der Gesetzgeber nicht hier imStifte, so wie in benachbarten Ländern würklich gesche-hen, dem Bauer mit seinem ganzen Hofgewehr eiserngemacht habe.
Mosers phanr, Nt T'beil A g Doch