Druckschrift 
3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
370
Einzelbild herunterladen
 

Vom Gläubiger

Doch jetzt fällt nur ein einziger kleiner Zweifel ein,Wie soll es der Leibeigne innchen, wenn er sein Hofgc-wehr durch Feuer, Krieg, Seuchen oder andre Unglücks-fälle verlieret, oder kein baar Geld hat? Woher nimmtalsdann der Gutsherr den Spanndienst und die gemeineNoth ihre Kriegsfnhr? Wird er hier nicht borgen müs-sen? Und wenn er dieses rhun muß: hat er es dennnicht auch vorher in gleichen Fällen rhnn rönnen? Frcy-tich, wird mau sagen; allein diele Fälle sind nicht vor-handen gewesen. O! wenn der Proceß nur erst se weitkömmt, daß es auf den Beweis der Unglücksfälle an-kommt : so gehts dem Gutsherrn mir seinem Leibeignenwie der Schönen mir ihrem Anbeter. Sobald sie ansau-gen zu philosophireu, sind bepde halb verlohren.

Nun so mag der Leibeigne bann so viel borgen, alsdie höchste Noch immer erfordert; braucht doch der Guts-herr nm deswillen nicht zuzugeben, daß Pferde und-hc für den Gläubiger vom Hofe gepfändet werden? . . .Nein. Aber die Frage ist vorerst noch, wie Kühe undPferde heraufkommen, wenn ste durch Unglück abfallen ?:Ob ein Gläubiger im ganzen Laude sep, der dem Leib-eignen eine Klane leihen werde, wenn sie eifern wird,so bald sie auf den Hof kommt? oder ob ihm jemandGeld zu einem Pferde leihen werde, ohne ihm dieses-nid was er sonst hat, wenn er nicht hezahlt, pfändenzu dürfen?

Hier wird würkiich guter Rath theuer, und ich möch-te bevuahe sagen, man müsse dem Leibeignen defehlen,allezeit baar Geld in Vorrath zu haben, oder die Gläu-biger zwingen, ihm so viel zu leihen, als er zur Anschaf-fung und Ergänzung seines Hofgewehrs nölhig hat.Sonst werde in Ewigkeit weder Hof- noch Landdienst

vom