z63 Von: Gläubiger
land erworben hat b), und durch dessen Hülfe er seine»kränkliche» Körper bis an irgend ein nah gelegenes Grabzu schleppen gedachte; soll er dies jetzt am Rande desGrabes missen? soll er seine Kinder vor fremde Thörenschicken? soll er sein Weib unter der Last ersticken sehen?blos darum, damit sein Schuldner und kein andrerehrlicher Mann diesen oder jenen Hof bewohne? Nein,Die Sache ist leicht entschieden. Man würge Türgenund Schuldner, und helfe dem Gläubiger.
Aber wie, wenn der Schuldner ein Leibeigner ist,und den Hof nur zum Tan unter hat? Wenn die Sacheans diese Spitze zu stehen kömmt:
Daß der Gläubiger keinen Siillestand geben will;gleichwohl aber der Leibeigne ohne solchen zu erhal-ten, kein Vieh im Stalle, und kein Korn auf demFelde behalten kann? Was soll hier der Richterthun?
Diese Frage ist sreylich schwerer zu beantworten, soleicht sie auch manchem scheinen mag, der dem Gutsherrnsagen würde; er solle gegen die Gläubiger hervor treten,und den Leibeignen, der sich in solche Umstände versetzt,so fort vom Erbe jagen. Allein gesetzt, die Gläubigererwicdern:
,, Der Gutsherr möge dieses thun, wenn er es ansseil? Gewissen nehmen, und vor Gott verantwortenkönne. Sie könnten Seits keinen Stikestandgeben, weil sie arutö Leute wären, und ihres Gel-des, ohne selbst Leitler zu werden, nicht entrathenkönnten."
Gesetzt
k) Der grolle Credit der Oknabriickischcn Eigrnt'chbrigen rührt daher, dag dieMenge Heuerlente, welche »ach Holland zur Arbeit gehen, ihnen ihr er-nordenes Geld leihen, um elr.'5 Land zur Heuer »» heksnmien.