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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
363
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vcr sogcnanntel! Hyen, Echten oder Hoden.

Bedeutung erhnlten wurden, wenn ihnen ihre vornehmsteBeziehung genommen würde °) . . . .

Der Bisckof hatte nicht Lust, den Bericht seiner Ruthe,der gar zu lang gerathen war, weiter zu lesen, (vielleichtgeht es manchem unscer Leser auch so); und so begnügteer sich, dem ehemaligen Kammermädchen der Königin,Richezza, ihres Mannes Rachlaß zu schonten, und imübrigen die Sache t), da sie sich mit so vielen andernverwickelte, in dem vorigen Stande zu lassen.

I.XV1I.

s: Sobald der Landesherr auf den Sterbfall der Biesterstchen kein Recht mehrtat: so braucht auch keiner seine Verlassenschast auf den vierten Fuß, anseinen Exuvienthalcr oder einen Todtenpsennig zu accordiren. Denn wodas martuarwm ojnsgne rellomtic, aufhört: da fängt sofort die tnlta-»»emitskti« an, und das Gesetz: Vater samiiias >n> lu-lllit, ist einegrößere Epoque der bürgerlichen Frehheit IN Rom, als man insgemeinglaubt. Tier Bischof Adolph verknüpfte die Freyhcit der teiwmirmiüiNioamit der Aufhebung des juris cxuviarum; und diese omnbmatir.» wirdman in tausend Fällen finden. Fast sollte man auf den Gedanken gerathen,Hey der ersten rohen Vereinigung der Menschen hätten die Vorsteber, umZank, Mord und Todtschlag unter den Erben zu vermeiden, jedes Mitglie-des Nachlaß all teguellrum genommen, und hernach jeden: gegen einengewissen Abzug das Scinigc löscu lassen; da denn unächte Erben f die näm-lich in keiner Echte gestanden) kein Recht zur Ablösung gehabt/ DaS jusfpolii exuviarnm 6ec. setzet eine solche Anstalt voraus; und so wie diecustollia haerclliratis zuerst den; > airi Irminas nachgelassen worden: soist sie auch nachwärts a comito all lg-ilcnpmu, ah bgisuapa all vapi-tulares kc, gekommen. Auf diese Weife erhielte man einen sehr vernünf-tigen Ursprung des juris morluarii Vüi fpuin.

5) Es ist keine Stadt in Deutschland, die nicht ein Privilegium gegen alleBeerbtheiluugeii habe, woraus viele die alte Leibeigenschast ihrer Einwoh-ner folgern wollen, und inSgemcin hat der Stadtschreiber noch cjn guteSPfand von jeder versiegelten Erbschaft, eben wie der Meher von der Erb-schaft eines verstorbenen Hausgenossen, welche er zum Behuf des Hofes-Herrn beschreibt.