der sogenannten Hysn, Echten oder Hoden, ZFz
chen Arbeiten mit der Hand dienen mußten; daher sie c<>n.juNes. cleimi-i -rle», aeraccirsilslss. oder frei) wachszinsigeLeute genannt und den alten Landeigentümern in keinemStücke gleich geschätzt werden. Ein schlimmer Umstandwar es auch für sie. daß die Erbschaften nicht ausserhalbder Hoden giengeu'). Daher ein Sohn, der sich aus dereinen Hede in die andre begeben hatte, seinen Vater nichtbeerben konnte. Jeder Erbe mußte mit dem Erblasser ingleicher H ulde und Gehn r stehen. Spater ließ manjedoch gegen einen gewissen Abzug die Erbschaften folgen,wiewohl auch nur auf gewisse Grade, deren jede Hobeihre eigne hatte; denn in einigen erbte schon der Schirm-herr, wenn keine huldige und hörige Kinder vorhandenwaren; in andern aber später. Aus eben dem Grunde,woraus ein Feldherr die Marquetentcr, Lieferanten, undden ganzen Troß, welcher nicht znr Regimentsrolle gehö-ret, gern schützt; schützten und begünstigten erst die Kai-ser, hernach deren Beamte, und zuletzt die Reichsfürstendiese neue Art Leute gern. Sie hatten nämlich ihrenVorrheil davon, anstatt daß der Landeigenrhümer ebenwie die Enregimcnkirten ihrem Obersten und Hauprleurennichts entrichteten. Daher ward in allen Capitularienso wie in den spätem Reichs- und Landesgesetzen so sehrfür die Armen, so hießen diese, zwischen den Höfenerugesessene Schntzgenossen, gesorgt; und denen die es be-zahlen konnten, ein Passcpvrt, eine Salvaguardia, einPrivilegium über das andre ertheilct.
Es läßt sich nicht erweisen, daß die Landeigenthümerihren ersten Vorstehern und Anführern das beste Kleid oder
ein
r) E. die conrsck: lie Rirder-x. ort. I-, vevm ttrek-, V5NI Ar.'.id.
Wesm in p.7. N-.seS findet man in allen Heftechten be»ii: Slrod-mann äs Zrire crrriliii i büUco. n»d noch verliehet der leibeigne Svln>sein Erbrecht an dem väterlichen Hose, wenn er anS der GutsherrlichenHulde tritt. Den c>,ü»ri.g>i»is gierig eö zn Rem lanae Zeit eben se,
Mös-rSphanr.W.tbbl'isi s