Z52 Gedanken von dem Ursprünge und Nutzen
worum keine Stadre, Dörfer und Flecken geduldet wur-de» ; und wo sofort, wenn auf einem Hofe zwey reib;lich-ten für zwey Wittweu gefetzt waren, die eine niedergelegtwerden mußte, wenn eine Wittwe starb. Der Plan dieserVerfassung gründete sich darauf, daß jeder Hofeigenthü-mer sich auf eigne Kosten ausrüsten und fürs Vaterlandfechten mußte. Eine solche Beschwerde konnte mau denKöttern, Brinkliegern und andern kleinen Leuten nichtanmutheu; und da mau keine Geldsteuern kannte, folglichdiese Leute auch ihren Antheil zu der gemeinen Vertheidi-gung in keine Wege beytragen konnten; wovon und wo-für hatte man ihnen denn gemeine Hut und Weide geben,ihnen den Brand verstauen und für sie fechten sollen?
Diese Verfassung, worinn zwischen der wahren Frep-heit und Knechtschaft kein Wittel war, dauerte abervermuthlich nicht lange. Und so entstanden Schir.me, Schübling en, Hoden, Echten, Hyen,Bürgschaften und dergleichen Genossenschaften, worinn diejenigen Freven aufgenommen, geheget, gefchützet,vertheidigt und zu Rechte geholfen wurden, welche nichtzu jenen alten Hofgefesseueu Eigenrhümeru gehörten undsich nicht in die vollkommene Knechtschaft begeben wollten.Eine solche Hode wurde nun gleichsam eine vom Staateprivilegirre Gilde, welche eine Abrede unter sich willkühreu und solchergestalt die Rechte freyer Menschen erhaltenkonnte. Sie erhielt folglich eignes Recht, einen eignenRichter; ebengenosse Zeugen; sie erhielt ein Begrabniß;die Hodengenosseu begleiteten einander zur Leiche und wa-ren vor der Biesierfreyheit, oder dem Verlust ihrer Erb-schaft, sicher.
Nur an der Ehre im Staate fehlte es ihnen, weil sienicht zur gemeinen Landcsvertheidigung kamen; fonderndafür einen Pfennig- oder Wachszins, oder eine andreAuflage übernehmen, auch vermuthlich bey allen öffentli-chen