der sogenannten HyeN/ Echten oder Hoden. gLi
jeden ninfonst angediehen; und Richter, Advocaten undZeugen waren im mindesten nicht verpflichtet, solchen un-holden, ungetreuen und ungewärtigen Leuten ihre Dienstezu weihen. Er war viertens ohne Ehre, weil alle Ehrenothwcndig ganz allein für die Classe war; und überallmit der Last, welche einer für das gemeine Beste über-nimmt, verknüpft ist. Er konnte, wenn er starb, so we-nig auf den Kirchhof kommen, als verlautet nnd beglei-tet werden. Denn der Kirchhof und die Glocke gehörteeinzig und allein den Genossen; und die Leicheubegleitungist überall die Folge einer Vereinigung. Der Biesterfreyehatte sich aber darinn nicht begeben. Da fünftens dasrömische und canonische Recht noch nicht das Recht allerderjenigen war, die gar keines hatten: so würde es hun-dert Schwierigkeiten gesetzt haben, ihnen zu Rechte zu hel-fen. Denn man wüste nicht, ob sie in Gemeinschaft derGüter lebten, ob der älteste oder jüngste erbte, ob dieWittwe ein Witthum hatte:c. :c. Diejenigen achten, wah-ren und rechtmäßigen Einwohner eines Staats, handel-ten also gar nicht unbillig, wenn sie sich dergleichen Wild-fänge gar nicht annahmen, ihnen kein Recht, keinen Richter,keine Ehre, keine Ehe, kein Witthum, keinen Contrakt ge-standen, sondern sie der bloßen Willkühr der Landesherr-schaft überließen. War es doch ihre Schuld, daß siesich nicht hatten in eine privilegirte Classe einschreibenlassen.
Ganz zu Anfang der deutschen Verfassung mogten allefreue Landeigcnthümer in einem gewissen Bezirk sich verein:gen; jedem Hofe eine oder zwep Leibzuchrcu für die Altengestatten, im übrigen aber Fremde, welche nicht ans einenHof geheprathet, und zugleich das gemeine Einwohnerrechrerlangt harten, als Knechte behandeln; - ihre eignen abge^henden Kinder aber, welche auf keinen Hof heuratheten,sich aber vor der Knechtschaft schämten, zum Ausziehen vermögen So zeigt sich wenigstens die erste Verfassung,
worin: