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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
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342
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42 Also sind die unbestimmten

iL) die Römer haben den Erbgewinn ans den fünfzig-ste!! Pfennig bestimmt; in diefem und jenem Landeist der zwanzigste oder zehnte Pfennig dafür ange-nommen ; dort ist ein jahriger Betrag der Stätte,hier ein zweyjähriger die hergebrachte Regel; dortwird mir ei» neuer Meyerbrief, hier nur ein Saer-tuchen-Wamms bezahlt; und der auswärtige odereinheimische Nechtsgelehrte, der selbst nicht Guts-herr ist, kann die verschiedenen Meynungen der Ge-lehrten in einen Glückslvpf werfen und eine heraus-ziehen, ohne daß man ihm mit Bestände einen Vor-wurf machen kann. Denn was sollte er besser thun,als die bey dem menschlichen Glücke wachende Vor-sehung da walten lassen, wo ihm Gesetze und Rechtenichts vorgeschrieben haben? Will man

19) noch eine vernünftige Regel annehmen: so ist esdiese, daß der Betrag des Erbes als eine Leibrenteangesehen, und demjenigen Theile, der die Auffahrtbezahlet, verkauft wird. Gesetzt, der Theil desAnerben am Hofe thue jährlich 90 Thaler nach Ab-zug aller Auflagen, Bauerlasten, Gefälle und Aus-lobungen : so erhalten der Wirth und die Wirthingemeinschaftlich diese Einnahme. Die Hälftederselben ist also dasjenige, was dem neu aufkom-menden Theile verkauft wird. Das Drittel derHälfte, oder 15 Thaler, bezahlt er mit feinemLeibe, indem er sich eigen giebt. Er kauft alsoeine jährliche Leibrente von zo Thaler, und bezahltdafür, nachdem solche zu 5, 6, 7, 8, 9 oder 10pro Cent verkauft wird, das Capital zur Auffahrt.Allein dicse, wenigstens auf einen Rechnungsfatzzurückführende Regel, wird dem Entsherrn hartscheinen, wenn die Zinsen der nnbewilligten Schul-den an dem jährlichen Ertrage vorabgezogen wer-den