LeibcigeuthumsgcMe zu beftttinnen. 341
wegnehmen, als worüber beyde Theile streiten.Der Gutsherr leidet
4) doppelt dabcy, da er, so lange seine Forderungdeine desiittimte Grunzen hat, nach einer ganz natür-lichen Folge alle Richter wider sich haben muß; undbieruachst wenn sein Leibeigner alles der Chicaneaufgeopfert hat, entweder einen schlechten Wirthoder einen elenden Sterbsall findet. Der Leibeignehat aber
5) auch keine Freude davon, wenn er endlich nachvielen und schweren Kosten eine wildere Auffahrterhalten hat, indem ihm der Gutsherr solches gewißbeym Srerbsall und bcy andern Gelegenheiten wie-der gedenket, tteberhaupt liegt es
6) in der menschlichen Natur, und zwar in dem edel-sten Theile derselben, daß man sich der Schwachemund dem Scheine nach Unterdrückten gern annimmt;und die gerechtesten Forderungen der Gutsherrenmüssen darunter leiden, so lange einige derselbenunbestimmt sind. Die Eigenthnmsordnnng hat
7) den Gutsherrn in Ansehung der Auffahrten dieBilligkeit empfohlen, und in deren Ermangelungdie richterliche Billigkeit zu Hülfe gerufen; die Be-griffe der Billigkeit in dem fordernden, bezahlendenund richtenden Theile sind aber so von einander un-terschieden, daß man nie eine Einigkeit hoffen darf,sondern allezeit eine Willkühr befürchten muß, unddiese Willkühr, womit sich das Mitleid und die na-türliche Neigung für den schwachem Theil gern ver-mischt, sucht leicht alles dasjenige ans, und haltes für das wichtigste, das dem Leibeignen nur miteinigem Scheine zu statten kommen kann. Da heißtes dann:
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