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die ganze elterliche Erbschaft entziehen; wenigstenstreiben sie es ungern zu einer eidlichen Eröffnung,weil die Versuchung zum Meineide zu starr wird,und ohne diese Eröffnung dürste doch der Leibeignedie vorhandene Capitalien schwerlich anzeigen. Dieuiehrestcn sehen auchz i) wohl ein, daß ein Gutsherr, ohne sich selbst zuschaden, das Erbe nicht von allein entblößen, oderauch nnr für den Sterbfall eine gar zu starke Sum-me auf einmal nehmen könne, indem solchenfallsder Leibeigne selten wieder zu Kräften kömmt, jasich wohl gar, weil jeder Landhaushalt mit zurei-chender Faust geführet seyi: will, in deren Ermange-lung früh zu Grunde arbeitet und eine muthloseNachkommeuschast zeuget. Daher istz 2) der Sterbfall nach Ritterrecht, da christliche undbillige Gutsherrn solchen fast nirgends ziehen, einunnokhiges, aber schädliches Schreckbild, das dieLeibeignen in bestandiger Furcht und vom Erwerbenzurückhält. Denn die Vorstellung, daß alles, wassie mit ihrem sauren Schweiße erwerben, ihrenKindern nicht anders, als in sosern sie einen falschenEid daran wagen wollen, zu statten kommen werde,muß die Leute nothwendig niederschlagen und ihrenFleiß schwachen.
I» Ansehung der Auffahrten ist es
i z) sowohl der Gutsherrn als Leibeignen wahrer Vor-theil, daß die neue Einrichtung Platz greife, indemdie Eigenthumsordnung keine Regel festgesetzt hat,nach welcher solche gefordert oder bezahlt werdenmöge, welches nothwendig zu unzahligen ProcessenAnlaß geben muß, wobey so wenig der Gutsherrals der Leibeigne gewinnet, indem die Eerichtskosiengewiß allezeit eben so viel, wo nicht ein mehreres,
weg-