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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
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Leibcigcuthumsgcfallc zu bestimmen. 339

sollen, indem ein weltlicher Gutsherr, der einenLeibeignen für sieh und seine Erben besitzt, seinenLeibeignen nicht leicht zum Heprarhen Zwingt, sen-den! lieber dessen Todesfall, wodurch entweder ihmoder seinen Erben das Gut erledigt wird, abwartet.Insbesondre aber würden

L) die geringen Pfründer ihren Vortheil dabey finden,die, wenn sie einmal zur Erhaltung ihres Rechtseine Nerhohüng der außerordentlichen Gefalle vor-nehmen wollen, in wcitlänftige Processi gesiürzetwerden, und wenn sie ihre übrigen Einkünfte dar-auf zum Vortheil ihrer Nachfolger nicht verwen-den wollen, dem Leibeignen nachgeben müssen.Zudem ist

9) der St erb fall nach Nitterrecht, der zuerst aufSundergu le ") eingeführer worden, nnd wel-chen ehedem der Bischof und seine Geistlichkeit niegezogen haben, allezeit ein trauriges Recht. Dennwas kann trauriger seyn, als Wittwen und Waisensofort in der größten Bctrübniß, und wenn dieLeiche noch im Hanse steht, zu überfallen; alles,was sie im Hanse und Vermögen haben, aufzu-schreiben und wegzunehmen, nnd ihnen von denEmpfindungen der Vornehmen die allernnansiän-digsten Begriffe bepznbringen? Welcher Gutsherrfühlt es nicht, was eine solche Handlung für widrigeBegriffe bey dem gemeinen Manne hervorbringen,und wie dieser von dem Manne, der ins Sterbhanskömmt, und gleich alle Winkel dnrchschnanft, den-ken müsse? Es giebt daher auch

.10) wenige Gutsherrn, die sich dieses traurigen Rechtsder Strenge nach bedienen, und den armen WaffenA 2 die

11) Horns lzxi-fD. vffl K cvrts