Druckschrift 
3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
336
Einzelbild herunterladen
 

ZZ6 Betrachtungen über die:c.

Folgten wir nun diesem Plan: so würden wir mirden übrigen Abänßerungönrsachcn gar leicht zu rechtekommen. Ein Freyer und ein Leibeigner darf so wenigseinen Hof eigenmächtig verheuren, als der Pfarrer fürsich einen Vicar ansetzen; er darf sein Spann so wenigschwächen, als der Geistliche sich außer Stand setzen,seinen Dienst am Altar zu thun: bepde dürfen ihre Häuser oder Cnrien nicht verfallen lassen. Bepde dürfen ohneVorwissen und Bewilligung ihrer Obern nichts veräußernoder versetzen; und der Gutsherr kann so wenig als diruntere geistliche Obrigkeit in ihrer Einwilligung so weitgehen, daß der Dienst der ganzen Pfründe darüber zuGrunde gehe. Alles dieses könnte aufs genaueste unddeutlichste bestimmet, und dem Ei geuth ums rechte feinewahre alte, aus dem ursprünglichen Contrakt nuter Laudeshesitzern hervorgehende philosophische Gestalt gegebeilwerden; aber nur blos in dem Falle, wo die steuerbarenHofe als Erbpfründen, die der Gutsherr aus der Familieseines Leibeignen, und der Beamte mir dem nächsten Er-ben des Freyen zu besetzen hat, betrachtet, und die Nach-folger nickt zu Erben ihrer Vorgänger gemachet würden.Diejenigen Kontrakte, die unter gehöriger Bewilligunggeschlossen sind, behalten ohnehin ihre Verbindlich! eit,der Nachfolger mag Erbe sepn oder nicht; so wie imGegenthcil alle Nebenverbindungen zwischen dem Patronund Bencficiaten ungültig sind, wann sie die Pfründemit neuen Diensten und Pflichten beschweren.

Dieses wäre aber nur das Mittel, die allgemeinlien Abänßernngsursächen festzusetzen, nicht aber diebe sondern, so aus dem Erbpachtcontrakt zwischendem Gutsherrn und seinem Leibeigenen hervorgehen.Aber diese sind auch nicht so schwer zu bestimmen.

jstXV.