Druckschrift 
3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
335
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oder Abmeyerungsttlsachcn.

Warum macht man aber dieses nicht zum allgemeinenGesetz? und setzt einmal für alle fest, daß der Sohn einesreihepstichtigen Leibeignen wegen mibewilligter elterlicherSchulden nie in gerichtlichen Anspruch genommen werdensolle?

Vielleicht ist dieses zu strenge und dem Credit nach-theilig, welchen der Pfründner doch dann und wann nolh-wendig haben muß. Gut, man verordne dann den nn-dewilligten Gläubigern zum Kesten ein Nach- und Gna-denjahr ; man setze deren allenfalls viere; oder nach demExempel Moses sechst, und lasse das siebente ein Frey-jahr seyn: so bleibt die Pfründe so lange in des Anerbensbloßer Verwaltung (culiollia beueü-ii), und man weisdoch endlich die Zeit, worin» der weltliche Pfründenerzum ruhigen und freyen Besitz des Hofes gelangen kann.Ist ihm nun aber dieser einmal gewähret: so kann manmit der Abäußernng um so viel strenger durchfahren, weiler sich sodann nicht wie jetzt auf feiner Vorfahren Schul-den berufen kann, das einzige, was sonst die mehresteSchwierigkeit macht.

Man glaube nicht, daß ich die Vergleichnng der geist-lichen und weltlichen Pfründe mir obenhin gemacht habe.Ich mache mich anheischig, jeden Punkt, auch selbst dasNach- und Gnadenjahr, die Verehrung des Patrons mitGold und Silber, das jus retiAllAri -.li. das jus (Zsvolutiauis, wenn der Gutsherr mit der Erbesbesatzung nach-läßig ist, und sehr viel andere Uebereinstimmungen ausden westphälischen Hofrechten buchstäblich zu erweisen,und zugleich zu zeigen, daß das canonische Recht und nichtdas römische bep unserm Cigenthumsrechre zu Hülfe ge-nommen werden sollte. Auch dieses, daß die Kinder ausder weltlichen Pfründe nicht ansgesteuret, sondern miteinem Hute, einem Stocke und einem paar Klumpen indie Welt geschickt werden sollen, ist in jenem Hofrechtedeutlich verordnet

Folg-