zZ4 Betrachtungen über die Abäusscrungs-
r) In welcher Maaße er das Eichen - und Buchenholz auf seinen Wchduinsgründen angreifen darf;
2) Wie er die Pfründe mit keinen Schulden beschwe-ren möge;
z) Wie er in Nochfällen, auf Erkeuntniß und mitVorwissen seiner Obern, Gelder darauf leihen kann, diesein Nachfolger bezahlen muß;
4) Wie seine Kinder und Erben aus der Pfründenicht ansgesteuret und abgefunden werden;
5) Wie sein Nachfolger sich nicht in seine Erbschaftmische;
6) Wie er durch ein liederliches Leben seine Pfründeverwürke, ohne Rücksicht, ob mit der Frauen Braurschatzeine Simonie begangen worden oder nicht;
7) Wie er auf eine Competenz oder die Leibzuchkgesetzt werde, wenn er seine Dienste nicht mehr leistenkann :c. Und die Sache selbst, da von der geistlichenPfründe deni Staate am Altar, von der weltlichen imGegentheil demselben im Felde, wenigstens durch die vonihm in Sold und Kleidung zu nnterhaltende Vicariengedicnet wird, leidet eine so vollkommene Vcrgleichung,daß ich nicht sehe, warum dabei) einiges Bedenken sepnkönne. Das einzige/ was man sagen möchte, wäre dieses, daß die weltlichen Pfründen erblich besessen würden.Allein sind Erbpräbenden, die ganzen Familien gehören,andern Gesetzen unterworfen? steht es dem zeitigen Be-sitzer frey, solche mit Schulden zu beschweren? und istdie Familie, oder selbst der Sohn des Erbpfründners,verbunden, dessen Schulden aus der Pfründe zu be-zahlen ?
Längst hat man dahier erkannt, daß der Sohn einesLeibeignen sich der väterlichen Erbschaft, die doch, weilsie zum Sterbfall gehört und von ihm geloset werden muß,gar nicht vorhanden ist, einschlagen, folgends das Erbeaus der freyen Hand des Gutsherrn empfangen könne
Warum