oder Abmeycrutlgsursachm. zZi
fache Recht des Gutsherrn wohl von einander zu unter-scheiden.
Wird dieser und jeuer Unterschied nicht zuvörderst deut-licher auseinander gesetzt: so wird dieKlage des Gutsherrnnie aus dem Grunde gehoben werden, und jeder Schritt,den man zur Verbesserung thut, einen neuen Anstoß fin.d-n. Zum Exempel will ich nur den Satz ans der Eigen-thnmsvrdnung nehmen, wo es heißt:
Wenn ein Eigenbehöriger das Erbe mit so vielen Schulden beschwert, daß sie den Werth des Erbes nach Pro-portion der Pachtlieferung zu z p. C. erreichen odergar übersteigen: so soll es pro uuica csula clllcullio-ios gehalten werden.
Dieser ist in der That so vernünftig und so billig gewahlet,als es ein leibeigener Pachter verlangen kann. Wie willman aber hier zu Rechte kommen, wenn man nicht weis,ob der Pflichtige blos unter der Gutsherrlichen Vogte»oder auch zugleich unter einem ursprünglichen Pachrcon-trakt stehe? Schuldkorn ist kein Pachtkorn. Ein Schuld-öder Holzschwein ist kein Pachtschwein. Das Dienstgeldwas für die Vogteyfrohne bezahlet wird, ist kein Pacht-geld ; Spanndienste, so in der Stelle der Frohnen getre-ten; Herbst- und Mayschatzgelder, Schutzrinder, Zehnt-korn und was dergleichen mehr sind, die sowohl Leibeigeneals Freye entrichten, setzen keinen Pachtcontrakt, sonderndie vogteyliche Befugniß voraus, und die Verwechselungdieser ganz unterschiedenen Begriffe hat bisher jene für je-den leibeigenen Pachter nicht unbillige Verordnung völligunbrauchbar gemacht, und mehrmalen die Frage veran-lasset: Ob dann ein Leibeigener, der von dem größtenHofe jahrlich nur einen Schilling entrichtet, sofort abge-äussert werden könne, wenn er mehrere Schulden gemacht^als mit dem dritten Theil dieses Schillings zu z p. C.verzinset werden konnten? Wo stehet es aber geschrieben,
daß