Zzo Betrachtungen über die Abäusserungs-
wodurch letztere allein verbunden werden, abgetheilct wer-den müssen.
Eben so hat die Gntsherrlichkeit einen doppeltenGrund, als einmal die vogreyliche Befugniß, kraft wel-cher der Gutsherr gleichsam von obrigkeitlichen Amtswe-gen dahin sieht, daß sein Leibeigener nicht gegen das Wohldes Staats wirthschaste, und dann das ans dem Pacht-contrakte hervorgehende Recht, vermöge dessen er vonseinem pachtpflichtigen Eigenbehörigen fordert, sich seinemCvntrakte gemäß zu verhalten. Beyde Befugnisse könnenauch getrennet seyn. So hat zum Exempel der Gutsherr,der ein Erbe aus Zeit- oder Erbwiun ausgethan hak, überden freyen Besitzer desselben nicht die vogteplichen Gerecht-same, und umgekehrt derjenige, so von einem Freyen nurSchutzrinder, Schuldkörner, oder Schuldschweine, aberkeine Pachte zu erheben hat, blos die Vogtey, und erkann im ersten Fall nur auf die Aenssernng klagen, wennder Freye seinen Pacht- oder Winncvntrakt nicht erfüllet;und im andern blos, wenn er den ursprünglichen Bedin-gungen der reihepflichtigen Gesellschaft zuwider handelt.Wo der Leibeigne Pachtpflichtig ist, wird durch die Al^äussernng das Erbe dem Verpächter erlediget; wo aberder Freye blos unter der Gutsherrlichen Vogtey stehet, kannes ihm dem Herkommen oder der Billigkeit nach verstarretseyn, sein Erbe einem andern annehmlichen Manne zuübergeben, und sich auf diese Weise als ein untüchtigerder reihepflichtigen Gesellschaft zu entziehen. Die Römer,welche blos die Gutsherrlichkcit ohne Vogtey kannten,waren strenge gegen jeden Pacht- oder Zinspflichtigen,wenn er seinen Canon nicht bezahlte; die Deutschen hin-gegen, welche dem Gutsherrn mit der Vogtey die Machtder Selbsthülfe gegen seinen Leibeignen und Schutzfreyeneingcräumct haben, waren gelinder, und legten es mehrdem Gutsherrn zur Last, wenn er seine Gefälle znrückstcHeu ließ. Diesemnach ist auch das gedoppelte und ein-fache