oder Abmeyerungsursachcü.
Eigenthum unterm Amte, weil der natürlicheEigenthümer solches beym Anfang der Gesellschaft ncth.wendig aufgeben müssen. Moses in der Theocratie sagte:Die Erde ist des Herrn; und in unfern Verfas-sungen heißt es: Die Erde ist des Staats. Ei-genthum findet sich blos im Stande der Natur und derExemtion. Die Sprache hat hier einen zu starken Ein-fluß auf unsre Begriffe gehabt; und sie würde schon mau-ches Land um seine ganze Verfassung gebracht Hademwenn nicht eine Menge von Leuten die Wahrheit im Ge-fühl gehabt hatten, und mit den undeutlichsten Begriffenauf richtige Folgen gekommen wären.
Schade nur, daß man diese Begriffe überhaupt nichteher philosophisch behandelt, und vielmehr die Schlüsse be -günstiget hat, welche von den Mangel des Ernndeigen-thums unter dem Amte, ans die würkliche Leibeigenschaftgemacht find; denn eben daher rühret die beständige Be-strebung eines großen Theils der Menschen, sich, wo im-mer möglich, den gemeinen Lasten oder dem Amte zu ent-ziehen, weil es einen Verdacht der Leibeigenschaft erweckt;und wir mögen es als die Haupthinderniß ansehen, wa-rum wir in Westphalen auf schatzpflichtigen Höfen keinesolche Lauhhäuser und Landmänner haben, wie wir inEngland antreffen, daß alle diejenigen, die sich fühlenund Kräfte haben, die reihepflichtigeHöfe fliehen und die-selbe einem Leibeignen übergeben; welches nicht geschehet?würde, wenn die persönliche Freiheit unterm Amte mehrgesichert und geehret worden wäre.
Um aber wieder aus den Hauptsatz zu kommen: so glau-be ich es sattsam dargethan zu haben, daß die Abäusserungüberhaupt sowohl gegen freye als leibeigne Besitzer reihe-pflichtiger Höfe Stakt finde. Zwar wird man mir hiereinwenden, daß ich gleichwohl hierum den Gerichtsgebrauchund den Mangel eines ausdrücklichen Gesetzes gegen mich
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