Z26 Betrachtungen über die Abäujserungs^
diesem Stücke um ihre Wirthschaft bekümmern und in dieStelle der Gutsherrlichen Localcontrolle treten darf.
Nichts beweiset den geringen Unterschied unter Leibeig-neu und Freyen, welche ans reihepflichtigen Höfen sitzen,deutlicher, als die Bemühungen der Rechtsgelehrten, wel-che von der unvollkommenen Frsyheit derBauern gehandelt; nnd die Zeugnisse der Beamtenund Richter, wodurch sie alle sogenannten Freyen inLeibeigne nmgeschasscn haben. Der Uebergang von dereinen Art zur andern ist in dem Falle, wo sie in einerReihe stehen, fast unmerklich; aber der Grund davon kei-nesweges eine ehemalige Sclaverey, wie jene Gelehrte be-haupten, und manche gern schließen mögten, sondern dersimple Satz, welchen ich nicht besser als mit den Wortendes Verfassers clu Irlich lies vertus et lies recompeule»ausdrücken kann. Dieser sagt: l/sllerriplgZk clo tomes
les pc>ct!c>ris cls Uberle gne cbscpie psrticulier -> f-iciilieespour lo boukour public:, korme les korces et le treler clscbague uation. l,<z Louveraiu eu elt ls clepotits-re etI'Zclmiuillrsteur cle clroit. Das heißt ungefähr soviel:Wenn Landbesitzer eine Gesellschaft zur gemeinsamen Ver-thcidigung errichten: so schießen sie soviel von ihrerFrepheit und von ihrem Vermögen zusammen, als zurErhaltung des Endzwecks nöthig ist: und vertrauen dieAussicht über dieses Zusammengeschossene einem Oberhaup-te an. Auf diese Weise haben alle Freyen sich der natür-lichen Freyheit ihr Holz zu verwüsten, ihre Höfe zu ver-splittern, ihre Spannungen abzuschaffen und sich in Schul-den zu vertiefen, weil solches der gemeinschaftlichen Reihenachthcilig ist, ursprünglich begeben; und der Beamte,der an der Stelle des Oberhaupts steht, fordert im Namender ganzen Gesellschaft mit Recht, daß sie in vorkommen-den Nothfällen ohne sein Vorwissen, Ermessen und Be-willigen, nichts zum Nachtheil des Erbes unternehmensollen. Ja man kann sagen, es giebt gar kein