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0) ihre Stätten zu versplittern?
5) solche zu verlassen und mit Heuerleuten zu besetzen?
Werden sie nicht so fort ihr Oberhaupt, dem sie die Voll-macht zur Erhaltung der Reihepflichteu gegeben, angehen,und ihn bitten, den Frepen diese dem gemeinschaftlichen In-teresse der Gesellschaft nachtheiligc Unternehmungen zu un-tersagen? oder werden sie, wenn Fuhren, Einquartierun-gen und andre gemeine Werke vorfallen, wozu Futter,Korn, Spann, Holz, Geld und andre Lieferungen erfor-dert werden, für jene Frepen, die ihr Holz verdorben, ihreHauser abgebrochen, ihre Starten vcrsplittert und sich invertieft haben, den Vorschuß thun, und dennochgeschehen lassen, daß jene Frepen sich immer mehr zu Grun-de richten? Dies wird ihnen gewiß nie angemutbet werdenkönnen, und so ist es offenbar, daß es gar keine sonderlicheVerschiedenheit in Ansehung derAbäussernng mache, ob derreihepflichtige Hof mit einem Leibeignen oder mit einemFrepen besetzet ftp.
Die ganze Blendung, welche man sich bisher hierübergemacht hat, rührt einzig und allein davon her, daß diemchrsten gemeinen Lasten in neuern Zeiten mit Gelde bestrit-ten und zu einer Generalcasse bezahlet worden, und derStaat hieraus nicht so genau darnach gesehen, ob er diesesGeld aus einesHeucrmanns, Pachters, Winuers oder ei-nes Wchrfesters Händen empfangen; folgeuds seine ganzeAufmerksamkeit aus die Ermächtigung des Geldes gerichtetund sich um die Wirthschaft der Frepen zum großen Nach-theil der rcihepflichtigeu Leibeignen fast gar nicht mehr be-kümmert; ein Fehler, dessen Folgen immer gefährlicherwerden müssen, da viele, die sich frep kaufen, ihre Holzun-gen augreifen, Ländercpeu veräussern, auch wohl ihr gan-zes Erbe stückweift verheuren, und ihren ganzen Haushalteingehen lassen; ohne daß der Beamte, der die Rechteder reihepflichtigen Gesellschaft zu vertheidigen hat, sich in
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