Z 24 Betrachtungen üöcr die Abäusserunge
wendig sehr darunter leidet, wenn schlechte Wirthe aufden Hefen ihren Ackerbau versäumen, ihr Gehölze ver-derben , ihre Spannung vermindern, ihren Viehstapelschwächen, und weder Muth noch Kräfte zu neuen Un-ternehmungen und Verbesserungen besitzen. Wie man-cher Hof würde doppelte Früchte tragen, wenn statt desjetzigen faulen Geblüts, oder statt der schwachen Hcner-lente ein froher arbeitsamer und vermögender Wirth dar-auf gesetzt würde?
Allein diese Betrachtungen werden nie das rechte Zieltreffen, so lange man blos bey dem Eigenbehörigen stehenbleibt, und steh durch diese Einschränkung den ganzen Gesichtspnnkt, worum die Sache betrachtet werden muß,verdirbt. Die Abäusserung hat mit derLeibeigenschaftnicht so viel gemein, als man glaubt. Sie ist dieVerbannung eines unwürdigen Mitglie-des ans der Rcihepflichtigen Gesellschaft,und dieses Mitglied magNittereigen oder Hofhörig, Chur-mündig oder Nothfrey, ja es mag der ursprüngliche Ei-genthümer des unterhabenden Hofes sevn: so muß esabgeäussert werden können, sobald es den Bedingungenzuwider handelt, welche die reihepflichtige Gesellschaft zuihrer Erhaltung und Verteidigung eingegangen ist, undeingehen müssen.
Man setze nur einen Augenblick den Fall, daß hundertHöfe einen kleinen Staat ausmachen, der seine öffentlicheLasten hat; und daß die Hälfte davon mit Leibeignen,die andre Häfte aber mit Freyen besetzet sevn. Werdenhier die Leibeignen den Freyen gestatten können:
s) ihre Höfe mit Schulden zu beschweren?
l>) sich bey Gelegenheit der Erbfälle mit übermäßigen Absteuren zu entkräften?
e) ihr Spannwcrk außer Stand zu setzen?ihr Gehölze zu verhauen?
e) ihre