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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
321
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Hoftsherm nicht überlassen werden» z 2 r

zelnen Richter oder einen von diesen! erwählten Referen-ten setzen, und es auf dessen Unheil allein ankommen las-sen? Würde nicht in einen- solchen Falle wenigstens dasUrcheil eines Colleginms nvthig sepn? und kann manhoffen, wenn dieses dazu angesetzet, mithin alle fernereAppellation verboten wurde, daß die Reichsgerichte stehdadurch die Hände binden lassen würden?

Niemand kennet unstreitig einen schlechten Wirth bes-ser als seine Nachbaren, und die Eingesessenen des Kirch-spiels; diese wissen es aufs genaueste, was er für einVogel sey, und ob man von ihm noch Besserung hoffenkönne. Konnte man sich ihre Entscheidung ohne Eigen-nutz und ohne Absichten gedenken: so würde ihr Urcheildas sicherste und geschwindeste seyu; man brauchte keineEntscheldmigsgründe von ihnen zn erfordern und keinGläubiger würde sich fürchten; die vollkommenste Beru-higung würde ans allen Seiren seyn können; aber dieEingesessene des Kirchspiels sind mehrentheils unter ein-ander verwandt; sie haben an den Beklagten zu fordern,und wollen nicht gern verlieren; sie sind, wenn es zumEntscheiden kömmt, furchtsam und mitleidig; sie sind na-türlicher Weife mit einander gegen die Gutsherrn; undso fällt auch diese Art des Versahrens, worauf sich sonstein jeder mit Sicherheit stützen könnte, außer Betracht.Die Eingesessene eines andern Kirchspiels können aberkeine Urtheiler abgeben, weil sie den schlechten Wirth inseinem ganzen Umfange nicht genugsam keunen.

Vep so bewandten Umständen verdienen hauptsächlichdiejenigen Abänssernngsursachen, welche der Augenscheindarlegt, und die der Richter des Orts mit Zuziehung derChurgenossen so fort außer Zweifel setzen kann, allemaldie vorzüglichste Aufmerksamkeit. Wahr ist es zwar, daßein Hagelschlag, ein Mißwachs, ein Vichaerben, ein sogenanntes Unglück am Vieh, ein gerechter aber schweresMtzf«r?phgyt. M.LheN, U lssw