Z2o Die AdlMyenmgeü können dem
täl der Handlungen bleibt immer unter dein vernunfii.gen Ermesse» des Richters. Der menschliche Verbandhat hiernach kein Maaß erfunden, wodurch der Gesetz--xeder zu einer ganz genauen Bestimmung seiner Gesetzegelangen kann. Die Verbrechen, wodurch em Leibeig-ner sich um den Hof bringt, lassen nvthwendig noch einegrossere richterliche Ermäßigung zu, weil sie nicht sofchreyend find, wie jene, und folglich auch den Richterrächt berechtigen könne!», hier so wie in jenen grössernVerbrechen wohl geschieht, die ganze Mor.nitär bey Seitezu setzen und den THZter, des Exempels wegen, die gan-ze Strenge des Gesetzes empfinden zu lassen.
Wollte mau auf gleiche Act die Msralitat der Hand-klingen bey den Ab-nlsserm,gsnrsache» außer Betracht sczzen; und z. E- den besiei, Wirth, der sich in dem hochsien Grad der Versuchung, m einem unglücklichen Au-genblick, worum vielleicht x>er rechtschaffenste Mann gefehlet hätte, einen Ehebruch zu schulden kommen lassen,so fort mir Weib und Kinder» vom Hofe jagen - so wür-de man gegen alle Politik handeln, und die Sicherheitder Gläubiger, di dem besten Wtt'the, in den besten Um-standen und in der größten Noch gcborget, von einerGchwachheitssünde abhängen lassen, und jeden abschret-ke», einem solchen Manne (vor einem liederlichen Wirthraun. sich ein jeder hüten,) auszuhelfen. Will man aberdie Moralitat mit in Betracht ziehen c welcher Meisterwird dann die Grenzlinie ziehen können.
Wolke man sagen: der Proceß sott ganz summarischseyn, und Ein ttrtheil das Glück oder Unglück des Mensehen entscheiden; oder alle Verschickung der Acten soll indiesem Falle verboten seyn: so erreichte die Sache freyl ichein kürzeres Ziel; aber wird ein Freyer sich auf diesenWurf eigen geben, oder ein Gläubiger darauf borgen?und wird der Gutsherr so viel Vertrauen ans einen ein-zelnen