Z18 Die Abmeycrungen könn.en dent
leihen, die ich alle Augenblick verlieren kann? — DerGutsherr wurde sagen: ich wollte, daß der Leibeigen-thum aus der Welt wäre; alle Augenblick kömmt mir derelende Kerl ohne Geld, ohne Credit, und will bald einHaus, bald ein Pferd, bald eine Kuh haben; ich mußdes Kerls dumme Streiche bezahlen, und alle seine Un-vorsichtigkeiten entgelten. Jage ich einen Bettler fort:so bekomme ich einen andern wieder, und ich werde vonihm, wie von dem vorigen, betrogen.
So würde allemAusehen nach die Lage der Sacheftun, wenn nicht die gerichtliche Form zwischen demGutsherrn und seinem Leibeignen eingetreten wäre, unddem einen wie dem andern den Besitz seincrRechte öffent-lich und fenerlich gewähret hätte. Durch dieselbe ist derGläubiger, der dem Leibeignen in der Roth ausgeholfen,in billiger Maaße gesichert; der Frepe, welcher sich zumLeibeignen ergiebt, wird dadurch aufgemuntert, den Hosanzunehmen und zu verbessern, da er weis, daß ihm sol-cher nicht ohne seine eigne große Schuld entzogen werdenkönne. Der Werth des Hofes steigt unter der Garantie des Staats; und der Gutsherr erhält den Preis die-ses crhöheteu Werlhes und den Vortheil der gerichtlicher!Form in dem Weinkaufe. Er braucht endlich dem Leib-eignen keinen offnen Beutel zu halten, weil dieser unterdem Schutze der gerichtlichen Form selbst einen billigenCredit findet.
Traurig ist es nun freylich, wenn diese gerichtlicheForm zu einer Zuchtrnthe für die Gutsherrn wiro, unddie Entsetzung eines schlechten Hanshalters dermaßen er-schweret, daß auch auf der andern Seite nicht allein derStaat und die Gutsherr», sondern auch der Gläubiger,der einem solchen schlechten Wirthe das Seinige aufge-opfert hat, in großen Verlust gestürzet wird. Allein sovernünftig und nothwendig auch die Bemühungen sind,
wodurch