I-XZII.
Die Abmeyerungen k^uzen dem Hofesherrn nicht
überlassen werden.
3Vichts scheint dem e- i Ausehen nach unangenehmemund unschicklicher zu ftpn, als dasi ein Gutsherr ft-uenLeibeignen nicht selbst vom Hofe stoßen bann, sondernerst den Richter darum angehen, demselben die Ursachender Entsetzung anzeigen., und dessen Urtheil darüber er-warten muß. Man ist geneigt zu glauben, daß derGutsherr, der seinem Leibeignen den Hof ohne alle Um.stände untergicbr, denselben auch billig auf gleiche Artmüsse zurück nehmen künum und das alles, was dieGewohnheit oder das Gesetz dieser natu mau n Freiheitzuwider, eingeführet hat, ein wahrer Eingriff in di.-Gursherrlichen Rechte ftp. Allein de» einer nähern UeVerlegung zeigt sich bald, daß die gerichtliche Form, wel-cher ein Gutsherr sich unterworfen hat, ihren sichern undvortrefflichen Grund habe, und daß man wohl Ursachehabe, solchen als ein Meisterstück der menschlichen .Ü ber-legung zu bewundern.
Denn gesetzt, es konnte der Gutsherr seinen Leibeigneu nach eignem Gefallen des Hofes entsetzen: so würdees kein Zreyer wagen, einen Hof uuterzunehmen nnd cmzubauen. Zu welchem Ende, würde er sagen, soll ichGebäude errichten, Pflanzungen anlegen und wem gutesGeld in fremde Gründe stecken, wenn ich dieses mmm-Vermögens durch eine bloße Willknh? beraubet werdenkann? Wofür soll ich einen großen Weinkauf bezahle»und meine bewegliche Haabe dem Skerbfalle unterwer-fen, wenn ich weiter keine Sicherheit, als die leicht zuverscherzende Gnade meines Herrn habe? Wer würdemir in Roth und Unglück einen Groschen ans Gründe
leihen.