«ls eine Acne betrachtet.
Die Classe der letztern ist, wie leicht zu erachten, sehrmamiichfalrig und vermischt, nachdem einer minder odermehr angehörig geworden oder geboren ist. Indessenhaben doch die deutschen Rechte alle Arten gemeiner beuteaus drey Hauptftämme zurückgebracht, wovon
Der erste diejenigen enthält, so den kleinen Sterb-fall, als z. E. blos von dem vierfüßigcn Gute, oder dasbeste Pfand geben;
Der zweyte diejenigen, so den großen Stcrbfall,nämli ch von ihrer ganzen Verlassenschast geben müssen;und
Der dritte den Ueberrest befaßt, der in sogenann-ten Hyen und Hoden steckt, und eine kleine Sterb-fal'ckurkunde entrichtet, es sey nun, daß er sich dieseHode, um nicht von dem Landesherrn als biestcrfreygefangen und dem großen Stcrbfall unterworfen zn werden, selbst erwählt hat, oder seiner unterhabenden Grün-de halber zu wählen genöthiget worden, wovon die erster»Chur fr eye, die letzter» aber Nothfreye genanntworden.
Alles, was dem Sterbfall nicht unterworfen ist, istauch nicht angehörig oder leibeigen; und Auffarten (!.»>-cloiniz), Auslobungen, Bewilligungen auf Schulden, Ab-änderungen und andre Einschränkungen machen nicht diegeringste Vermuthung gegen eines Mannes persönlicheFreyheit, so wie hingegen auch die persönliche Freyheitkeinen Menschen Hey der Actio schützet, wenn er solchewider den Socialcontrakt verschuldet, verwüstet oder vomsplittert. Der Sterbfall allein ist durch die ganze nor-dische Welt die Urkunde der persönlichen Angehörigkeil -diese mag min durch Landgesetze, Gewohnheit, Religionund Philosophie in dem einen Lande mehr oder wenigersirenge seyn, als in dem andern.
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