als cme Actie betrachtet. zir
zu verlieren hat, die Handlung treibt, und derjenige, derfür alles stehen muß, gar nichts zu handeln hat, einCentrale, der den letzten Grund aller bürgerlichen Frei-heit aufhebt, und wenn er gleich in der Thal nicht ge-fährlich seyn feilte, dennoch immer ein theoretisches Un-geheuer, ein vielköpfiger Despotismus ist.
In einigen Staaten hat man dieses Ungeheuer er-kannt, und daher zur Regel angenommen, daß die Pachtdem Pachtmanne nicht höher als auf die Halste feinesEinkommens gesteigert werden solle; und man nennt der-gleichen Leute halben: die vorfallenden öffentlichenLasten tragen Verpächter und Pächter zur Hälfte, undobgleich auch hier der letztere weder Sitz noch Stimme inder Directum hat: so ist er doch auf sichere Weife dabei)repräsentirt, weil der Verpächter, um seine eigne HälfteZu schonen, die andre nicht ohne die höchste Roth be-schweren wird. Ein solcher Contrakt, sobald er zu einerallgemeinen Regel gemacht ist, hat nichts Bedenkliches,indem es allenfalls jeder Compagnie frey steht, die Actisauf 500 oder >000 Rthlr. und den Beytrag davon aufdiese oder jene Art zu bestimmen. Allein, wo er keineallgemeine Regel abgiebt, wo der eine Verpächter umdie Hälfte, der andre um die dritte, vierte oder zehnteGarbe mit seinem Pächter schließt, und dieses noch dazuohne Vorwissen der Compagnie, da würde es eine höchstunbeständige Art der Handlung seyn, die Pächte freyvorabgehen zu lassen, und den gemeinen Beytrag nachdem Verhältnis; des freyen Ueberschufses auszuschreiben.Einer von beyden muß die Regel seyn, entweder hastetdie halbe Actie oder ein jeder andrer durch einen allge-meinen Schluß bestimmter Theil für die Ausgaben derCompagnie, und über die andre Hälfte mögen Pächterund Verpächter nach ihrem freyen Wülen contrahiren;oder die ganze Actie wird in das Compagniekataster ein-getragen, und der Verpächter muß nachstchn, so oft die
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