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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
310
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Der Büuerhof,

daß die Compagnie bey ihm Gefahr lsnse. Zwar kannhierauf auch bey der Erbpacht Rücksicht genommen wer-den, und der Erbpächter, der die gewissen Lasten mitübernimmt, steht seine Gefahr. Allein dieses gilt nurbcp solchen Sraatscompagnien, wo die gemeinen Ausga-ben nach dem ganzen Verhältniß der Aetie, nicht abernach dem Verhältniß des sreycu Überschusses, welchender Erbvächter behält, angelegt werden.

Um mich deutlicher zu erklären, will ich den Fallsetzen, daß zwei? ganze Actionisten, wovon jeder von seinerLandactie jährlich hundert Thaler einzunehmen, der eineaber fünfzig Thalcr Pacht, der andre hingegen nichts ab«zugeben hat, zu einer gemeinen Ausgabe beptragen sollen.Wie soll hier die Anlage gemacht werden? Sollen siebepde gleich, oder soll der Freye doppelt so viel als derSchuldner beptragen? Im ersten Fall kann es der Com-pagnie zur Roth gleichgültig sepn, ob der letztere vieloder wenig Pachte übernehme. Sie hält sich an die Actie,tind laßt die Pacht nicht folgen, wenn die gemeinen Be-schwerden es nicht gestatten. Im andern Falle aber wi-derfetzt sie sich der willkühriichcn Verpachtung, und findetden Willen des Pächters und Verpächters nicht hinläng-lich, um der Compagnie den Werth der halben Actieoder doch wenigstens ihre einheimische Sicherheit zu ent-ziehen.

Noch weiter: der Verpächter hat insgemein seinenAntheil an dem Directorium, der Erbpachten' aber nicht.Gesetzt nun, jener könne seine Pacht rein weg ziehen, unddieses gefchiehet, so oft die Pächtc bep der Anlage der ge-meinen Ausgaben vorabgezogen werden; dieser aber müssesich alles gefallen lassen, was ein solches Directorium be-williget: so ist die Erbpacht ein solcher Contrakt, wo-durch sich der Pächter der Willkühr des Verpächters un-terwirft, und diesem fehlt es an einer gesetzmäßigen Ver-bindlichkeit; sie ist ein Contrakt, wo derjenige, der nichts

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