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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
309
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als eine Actie betrachtet.

sich drehen und wenden, um den Schlüssen suszmveichen,welche diese Lehre darbietet.

ünsre Vorfahren sahen lange die Verpachtung desActie als eine Ausnahme von der Regel an, und derZeitpunkt laßt sich aus der Geschichte bestimmen, worumdiese Ausnahme zuerst durch schriftliche Contrakte ein-geführet worden. Vorher war alles B e se tz u n g zuLandrechte, Besetzung zu Hofrechte, Be-setzung zu Ritterrechte. Es war Leihe zuLandsicdelrechte, Behandung, Landsaßig?teir, Erbesbesatzung und was dergleichen Aus-drücke mehr sind, welche im Grunde so viel sagen woll-ten, daß der Hof- Land - oder Gutsherr die ihm eröffne-ten Güter, ohne die geringste Neuerung und Steigerungder alten Abgiften, zu besetzen und zu verleihen schuldigsey. In mehrem Hoftechten heißt es:

item, da die Huisgenotten von den Gotherm mithehre Pacht und nyn Uplengen beschweret, aver hatse ureltlick gegeven, dem bedorven se nicht to gehor-samen ;

und der Bauer hat durchgehends den ganz politischen undauf eine lundbare alte Gewohnheit gegründeten Aber-glauben, daß derjenige ewig spülen gehe, der neue Pflich-ten ans seinen Hof nimmt. Dieses laßt sich nun mir derErbpacht nicht wohl reimen, als welche es nothwendigdem ftepen Willen bepder Partheym überlaßt, so vielPacht ans den Hof zn legen, als einer davon tragen kann

NNd Will.

Sobald man aber den Hof als eine Actie betrachtet,welche der Besitzer dein Staate oder der Eompagnie zngeirener Hand halt: so folgt der Schluß von selbst, daßsolche in ihrem Verhaltniß für die Ausgaben des Directo-rinms zulänglich sepn, und so wenig durch Schulden alsomch einige Pachte dergestalt erschöpfet werden müsse,

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