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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
Entstehung
Seite
301
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als cme Actio betrachtet.

lichen Liebe schuldig ist; und daß die grosse Linie, welcheden Türger von dem Menschen, oder den Actionisten vondemjenigen, der keine Actio im Staate besitzt, trenner,zu einer vollständigen und brauchbaren Theorie unum-gänglich nothwendig sey.

Zu nnsern Zeiten haben wir schon eine Dämmerungin derRechtsgelehrsamkcit, welche uns bald einen bessernTag verkündiget. Man fangt nämlich an, das Sachen-recht eher, als das PersonenreSt vorzutragen. Alleines ist noch zur Zeit blvs ein dunkclcs Gefühl der Wahr-heit. Denn noch keiner hat die S a ch e unter dem Bc"griffe der Actie vorgesteller; ich muß mich hier wiederdurch ein Teyspiel erklären. Ein Mann, der z. E. tausend Thalcr besitzt, und davon die Hälfte zu einer Com-pagniehandlung einschießt, besitzt nur fünfhundert Thalerals Actie, und die übrigen fünfhundert Thaler sind frepesnatürliches (allodial) Vermögen, womit er nach seinemGefallen handeln kann. Wegen der ersten: ist er einMitglied der Compagnie, und wer das Recht der Sa.chen in einem Compaguierecht abhandeln wollte , wurdeblos die Pflichten bestimmen, welche ans der Actie haften,sich aber durchaus nicht um das übrige Vermögen desAerionairs bekümmern. Gegen diesen offenbar richtigenBegriff, stoßen noch alle diejenigen an, welche das bür-gerliche Sachenrecht behandeln.

Man glaube nicht, daß dieses auf eine bloße Specnlation hinauslaufe, mW daß in unfern Zeiten, wo jederEinwohner eines Staates mit seinem ganzenVermögen für alle Ausgaben der bürgerlichen Compagniezu haften scheinet, jener Unterschied völlig unnütz ftp.Wahr ist es zwar, daß wir eben dadurch, daß wir nachund nach, da wir Vermögen - und Personemlem'en eugefüh.er haben, nicht allein nnsre liegende Gründe, sonder., auch unfern Geldreichthnm und selbst unfte Leide:

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