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von einer Person auf die andere; nämlich in derPrüfung der durch das Edikt vom 30. September1752 anbefohlenen Ausweise in Betreif der ver-schiedenen Rechtsgrüi.de, vermöge welcher ei-ner fordert, dafs ein Grund entweder nach ge-setzlicher Erbfolge, nach letzwilliger Anordnungoder kraft Handlungen unter den Lebenden, oderkraft eines richterlichen Spruches auf seinem.Nahmen umgeschrieben werde. Durch eine sol-che Untersuchung wird die Behörde in den Standgesetzt, den Rechtsgrund der Umschreibung ein-zusehen , und ihre Vollziehung anzuordnen.
Unter diesen Umschreibungen fordern einebesondere Aufmerksamkeit die zur todten llatid\nicht sowohl um die Grundbücher von steuer-freyen Gründen zu reinigen, als vielmehr denneuen Erwerb derselben zu verwehren, in Ge.mäfsheit der königl. Verordnung vom 30. April1761. Daher ist nothwendig, eine genaue Unter-suchung der Rechtstitel ihrer Stiftungen oderErwerbungen, der Vereinbarungen des nutzbarenmit dem grundherrlichen Eigenthuine, die ent-weder durch Handlungen des Menschen, oderdurch Wirkungen der Gesetze erfolgten, der ge-machten Erwerbungen des alleinigen Obereigen-thumes erh^insbaren Gründe; der Tausche oderVerträge, und auch der abgelaufenen Fristen derBefreyungen und der neuen Verleihungen oderUnterstellung in der Erbpacht. Um diese Ver-richtungen und die Einsicht der Behörde zu er-leichtern , ist es nothwendig, 1 afs das Amt Tagvor Tag die jährlichen Protocolle über den Be-trag des Capitahverthes, der von der todten