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Ein jeder Besitzer von Grundstücken mufs-te daraus erkennen, auf wie viel Scudi derSchätzung der Werth dieser Grundstücke sich be-laufe, und hiemit bey Kundmachung der könig-lichen und Staatsauflage auf das genaueste wis-sen, wie hoch seine Schuld gegen die Staatscassesicli belaufen könne , aus welcher dann sowohldie königliche Steuer als die Kosten des Staatesselbst bestritten werden.
Und weil eine jede Landschaft und Stadtihre eigenen Schulden und Ausgaben hat, fürdie Civilbehörden , für die Besoldeten und Un-terbeamten , für die Commissare, Schätzmeister,Ausbesserungen, Pachtungen , Strafsen und an-dere bestimmte und zufällige Ausgaben, so wardfür jede Landschaft festgesetzt, dafs man eineAuflage öffentlich ausschreibe, worin alle Aus-gaben und alle Einnahme deutlich aus einandergesetzt sind , und dafs dann auf den Scudo derSchätzung so viel Denare als Zusatz zu den be-reits auferlegten der bey den allgemeinen Aufla-gen, gelegt werden, als es die Umstände dersel-ben Städte und Landschaften erfordern. So z. B.brauchte die Stadt und das Herzogthum May-land in einem solchen Falle als Zusatz 4 Dena-re, das Fiirstenthum und die Stadt Pavia 7 De-nare, die Stadt und Landschaft Cremona 5 De-
do nicht gar 2 kr. betragen. Der Steuerscudo,wird in 6 Lire und 8 Denare, und in keine Sot-di eingetheilt, folglich muTs hier statt Soldo Li-re stehen.