Druckschrift 
Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
Entstehung
Seite
83
Einzelbild herunterladen
 

83

auch, wenn der Vater vor dem zwölften stürbe,aber eine schwangere Gattinn hinterliefse, dieüberlebende Mutter und Söhne der ihnen gebüh-renden Befreyung geniefsen sollen, und im Ge.gentheile solle der überlebende Vater nach demTode einiger oder aller seiner Söhne, der ein-mahl erworbenen Befreyung während seines Le-bens gleichfalls ganz geniefsen. Eben so kommtsie nach dem Tode des Gatten, einiger, oder allerSöhne auch der Wittwe zu. Dafs die Steuerfrey-heit auf den Gütern haften soll, welche der Va-ter als eigen besafs : dafs aber die Söhne vonder Gewerb- und Personalsteuer bis zu ihrem Todebefreyt bleiben sollen. Ueberdiefs, da die Güternach dem Tode des Vaters als in zwölf Theilegeschieden betrachtet werden; dafs ein jederSohn des zwölften Theils der Befreyung theil-liaftig werde; dieselbe aber hat zu erlöschenmit dem Tode der Söhne. Hat ein Sohn seinenAntheil an den Vater oder einen der Brüder ab-getreten, geschenkt, verkauft oder durch Ein-tritt in ein Kloster überlassen , so dauert dieBefreyung fort, geschah es aber an einen Frem-den, so gehet die Befreyung von dem veräufser-ten Theile verlohren. Dann wurde ferner ver-fügt, dafs aufser der völligen Befreyung von derGewerb- und Personalsteuer , die Steuerfreyheitin Ansehung der Güter und Realitäten darin zubestehen habe, dafs der befreyte neun Soldi voneiner Steuerlire, oder 45 von hundert von allenköniglichen , landschaftlichen , Gemeinde undjeder andern ausgeschriebenen oder auzuschrei-benden Auflage weniger zu bezahlen habe; der-

F 2