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auch, wenn der Vater vor dem zwölften stürbe,aber eine schwangere Gattinn hinterliefse, dieüberlebende Mutter und Söhne der ihnen gebüh-renden Befreyung geniefsen sollen, und im Ge.gentheile solle der überlebende Vater nach demTode einiger oder aller seiner Söhne, der ein-mahl erworbenen Befreyung während seines Le-bens gleichfalls ganz geniefsen. Eben so kommtsie nach dem Tode des Gatten, einiger, oder allerSöhne auch der Wittwe zu. Dafs die Steuerfrey-heit auf den Gütern haften soll, welche der Va-ter als eigen besafs : dafs aber die Söhne vonder Gewerb- und Personalsteuer bis zu ihrem Todebefreyt bleiben sollen. Ueberdiefs, da die Güternach dem Tode des Vaters als in zwölf Theilegeschieden betrachtet werden; dafs ein jederSohn des zwölften Theils der Befreyung theil-liaftig werde; dieselbe aber hat zu erlöschenmit dem Tode der Söhne. Hat ein Sohn seinenAntheil an den Vater oder einen der Brüder ab-getreten, geschenkt, verkauft oder durch Ein-tritt in ein Kloster überlassen , so dauert dieBefreyung fort, geschah es aber an einen Frem-den, so gehet die Befreyung von dem veräufser-ten Theile verlohren. Dann wurde ferner ver-fügt, dafs aufser der völligen Befreyung von derGewerb- und Personalsteuer , die Steuerfreyheitin Ansehung der Güter und Realitäten darin zubestehen habe, dafs der befreyte neun Soldi voneiner Steuerlire, oder 45 von hundert von allenköniglichen , landschaftlichen , Gemeinde undjeder andern ausgeschriebenen oder auzuschrei-benden Auflage weniger zu bezahlen habe; der-
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