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Unmöglichkeit leben zu können, die Menschenauszuwandern zwänge. Und diese war auchWirklich die wahre und ursprüngliche Ursache,
Herabsetzujig der Zinse auf 5 von Hun-dert im </, 16 3 6 .
§. 27.
Nach vielen Nachdenken waren die Behör«den und die Regierung gezwungen auf den Vor-schlag zu kommen , die Interessen der Schulden,welche bis dahin acht von Hundert waren, her-abzusetzen. Es wurde daher durch eine Verord-nung v. 26. März 1636 zufolge einer königl. De-pesche anbefohlen, dafs die Zinse und Abgaben,welche auf was immer einer Gemeinde haften,den Gläubigern nur ?u fünfe von Hundert jähr-lich zu zahlen seyn.
Halb von Hundert, und Abbruch von denZinsen zur Tilgung der Schulden ;
§. 28.
Die Verordnung enthielt zwey Theile; deheinen zum Vortheil der Kammer; den anderenzum Vortheil der Gemeinden. Vermöge des er-steren waren die Gemeinden verpflichtet Wegender Erleichterung, die ihnen durch Zins-Herab-setzung zuflofs von den ersparten Interessen zurUnterhaltung der Festungen in wehrbaren Stan-de jährlich ein halb von Hundert zu zahlen; undkraft des anderen waren sie befugt von den andie Gläubiger zahlbaren Zinsen von einer Lira
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