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Maylands Steuerverfassung : mit Anm. nebst einer Darst. d. Steuerverfassung von Tirol
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gebietherischen Nothwendigkeit dem Staate eineneue Zahlung von 12000 Goldgulden (scudi doro)oder 6000 Pistolen monathlich aufzulegen , wel-ehe Zahlung den Nahmen der (Mensuale) j\lo-nathsteuer erhielt. Der gröfste Theil der vori-gen Verzehrungssteuern (accisen) war veräussert,die zum Ersatz des einen Theils der veräusser-ten ehemahligen Regalien *) eingefiihrten Auf-lagen , so beschwerlich und unerträglich sie auchihrer Natur, ihrer ungleichen Vertheilung undihrer Erhebungsart wegen dein Volke fielen,deckten doch die Bedürfnisse der Krone nicht.Es war daher eine unvermeidliche Notlnvendig-keit, eine monathliche und einstweilige Steuerauszuschreiben. Ich sage einstweilige, denn nachdem allgemeinen Frieden von Crespy J. 1544,hat der Kaiser selbst beschlossen , dafs mit demersten Jänner 1546 die besagte Monathsteuer auf-hören und abgeschaft werden solle. Allein durchdie ausgebrochenen Kriege (den Schmalkaldi-schen) in Deutschland , und die Empörungen inNeapel und Genua, ward das Land auf Betriebdes Statthalters Don Ferdinand Gonzaga genö-thiget, nochmahl eine doppelte Monathsteuer,d. i. 25000 Goldgulden oder 12500 Pistolen mo-nathlich zu steuern, doch unter der Bedingung*dafs keine andere Aullage statt haben solle, unddafs durch eine eigene Behörde, bestimmt dieSteuern auszugleichen , nämlich die '.slbschät-zungsbehörde genannt, eine allgemeine Schätzung

*) Unter den Regalien verstehet man die Auflagen unddie grundherrlichen Rechte,