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Nachkommen seiner Brüder, seine eigenen mannlichen Nachkommen die Halste der ^erledigten Lander haben sollten. Bald darauf aber nahm Philipp Ludwig seineinBruder Hermann II. die Herrschaft Runkel via kactiäveg. Er harte eine GrafinErnestine von Nassau'-Saarbrücken zur Gemahlin, welche er als Wittib hinter»ließ und starb ohne Kinder.
Der oben erwähnte merkwürdige Stainmsvergleich wurde i6ig den 20 Mayzu Altwied geschlossen. Er enthalt unter andern:
„Daß, weil man es dienlich gefunden, daß die obere und niedere Grafschaft„durch nicht mehr als zwei) Herren regiert würde, so sollte ein ieder seine angeerbte„Land und Leute nur allein durch einen seiner männlichen Erben dem er solche /-er„ Te/amentttm übergeben würde, regieren und keineswegs weiter vertheilen last„sen. Sollte aber einer ohne eine solche Verordnung sterben, so sollte der Erstge»„borne, und im Falle dieser todc wäre, der nächste ältere Sohn die Negierung da»z/ben, und schuldig seyn, den andern Brüdern und Vellern, nach billiger Erkennt»„Niß/ ein Gewisses zum iährlicheu Unterhalt zu geben, und dasienige, so der abge»„storbene regierende Herr seiner Wittib verschrieben, ohne Weigerung zu vollziehen. „„Sollte ein regierender Herr ohne männliche Erben sterben, so sollen die näch»„sten männlichen Anverwandten succedireir „
„So lange von diesen zwey Lünen ein mannlicher Erbe übrig wäre, soll den„Töchtern, an Statt der ftogirima oder ihres Kindtheils, zur Zeit ihrer Verheyra»,,thung nicht mehr als bei) dem Hause Wied gebräuchlich und Herkommens ist, näm»,stich ZO0O Gulden Frankfurter Währung zur Mitgift und 200,0 zur Aussteuer,„und bis zu ihren bestattlichen Jahren Kost und Kleidung, ihrem Stande gemäß,„von dem succedirenden Mannsstamm, (und von den vaterlichen Mobilien nichts,„es geschehe denn mir des Successors gutem Willen,st gegeben werden. „
„Dasienige aber, so ihnen von der Mutter gebührt, soll ihnen nicht vorent»„halten werden. „
„Zur Zeit ihrer Verheyrathung soll eine jede Tochter auf alle väterliche, brü»„derliche und schwesterliche Erbschaft Verzicht thun; im Weigerungsfälle soll sie„keine Aussteuer haben, und so betrachtet werden, als ob sie wirklich verziehen hätte. „„Es ist auch keinem regierenden Herrn die VeftamoMi ftLllo benommen, sou»„dem einer jeden Linie erlaubt, ihre Mobilien und aLguilira, wein sie will, durch ein„rechtmäßiges Testament zu übergeben. Wann eine Linie ohne Testament ver»„stirbt, so erbt selbe der Successor.,,
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