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die mau durch eine frühere Ankündigung der Reduction hatte ver-hindern können.
Der Verzicht auf eine weitere Herabsetzung für die Dauer von7 Jahren war unter Umstanden, die ein weiteres Sinken des Zins-fußes nach aller Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, eine weitere Cvn-cession, welche jenseits der Glänze des strengen Rechtes lag. Dadie Herabsetzung von 5 auf4 vom Einkommen der Glaubiger 20 Proc.hinwegnahm, so würde die Gläubiger allerdings eine in kurzer Zeitnachfolgende weitere Reduction ans 3"/^ Proc. schmerzlich getroffenhaben.
Wollte man, wie billig, eine solche Maßregel nicht eilig wieder-holen, so blieb die Garantie für einen siebenjährigen Fortgcnnß derbewilligten 4 Proc. für die Gläubiger immer ei» nicht unerheblicherVorrheil, neben welchem die Bewilligung einer Erhöhung des Nomi-nalcapitals von 100 auf 10) und eines effectivcn Zinses von nahe47',-, Proc. wenigstens zu dem Zwecke nicht geboten erschien, um sichgegen die Gefahr zu sichern, durch die Annahme der Aufkündigungvon Seite einer größern Anzahl von Gläubigern in Verlegenheit zugerathen. Ei» Ucbertrag der Capitalien in die Zproc. Stocks würdederen Preis schnell noch gesteigert haben, und ein Abfluß in fremdeFonds war in bedeutendem Umfange nicht zu erwarte», indem dieLondoner Börsenpreise nachwiesen, daß die Anlage in den 4proc. eng-lischen Fonds zu dem cffectivenZinsfuße von 3?/i<> Proc. auf dem brit-tischeu Markte gesucht war. Jedenfalls kvnnte man aber, um jeneCapitalerhöhung zu vermeide», ein entschiedeneres Sinken des Zins-fußes unter vorläufiger Ankündigung der beabsichtigten Maßregel ab-warten.
Das fortschreitende Sinken des Zinsfußes führte im Jahr 1824zur Reduction der älter» 4proc. Schuld, deren Capital im Jan.1823 sich in Großbritannien auf 74,843,860 Pf. St., in Irland auf1,024,580 Pf. St. ir. (oder 939,198 Pf. St. britt. Cur.) belief.
Die 3proc. waren bis zum Anfang des Jahres 1824 auf