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Johannes Calvin, des großen Theologen Institutionen der christlichen Religion : erstes und zweites Buch
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über alles erhalten; gegen ihn und die göttliche Ordnungübet man also Betrug, wenn man sich an des NächstenVermögen vergreift. Es giebt aber mehrere Arten vonDiebstahl. Dazu gehört: gewaltsamer Einbruch und Raub,arglistiger Betrug, der Andere in die Falle lockt, versteckteList und Tücke zur Beeinträchtigung des Nächsten unter demScheine des Rechts, Schmeicheleien, wodurch man Schen-kungen erschleicht. Um jedoch bei Aufzählung der man-cherlei Diebereien nicht zu lange zu verweilen, erinnere ich,daß alle Kunstgriffe und Ränke, durch welche Menschen,die ihren Nächsten, statt aufrichtig zu lieben, hintergehen,und auf seinen Schaden denken, sein Geld und Gut an sichzu bringen wissen, als Diebstahl anzusehen sind. Mögensie im gerichtlichen Streit gewinnen, vor Gott werden sieanders gerichtet. Er kennt die Ränke, womit der Verschla-gene die truglose Einfalt umstrickt und in sein Net; ziehet.Er stehet die harten Auflagen und Gesetze, wodurch Obrig-keiten die Unterthanen unnatürlich belasten und zur Ver-zweiflung bringen. Er siehet die Tücke, womit der Argli-stige den Einfältigen, wie mit Angeln, anködert. Er weißalles, was oft der Kenntniß des weltlichen Richters ent-geht. Und solches Unrecht findet nicht bloß statt in Geld,Waaren, Acckcrn; sondern in eines jeden Recht. Schon indem Falle handeln wir betrüglich an den Nächsten, wenn wirihm die schuldigen Dienstleistungen verweigern. Verringertein Verwalter seines Herrn Vermögen durch Nachläßigkeit undVerwahrlosung der Wirthschaft; veruntreuet oder verschwen-det ein Haushalter die ihm anvertrauten Güter; erlaubt sichein Diener gegen seinen Herrn Frechheit, plaudert er seineGeheimnisse aus, oder thut er irgend etwas, was dem Le-ben und Wohlstande desselben schadet; behandelt der Herrdagegen das Gesinde hart und unmenschlich: so ist er inGottes Äugendes Diebstahls schuldig. Denn derjenige be-geht einen Eingriff in die Rechte Anderer, der das nicht lei-stet, was er nach seinem Berufe andern schuldig ist.

46. Der Forderung diesesGebotcs geschieht also ein Genüge,