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oft wir sie hören, mit dem Gefühl der damit verbundenenMajestät unsere Herzen erfüllen. Die also dieselben führen,verherrlicht der Herr durch seinen Glanz, damit sie alle-sammt die ihrem Range zukommende Hochachtung empfahcn.Also wer uns Vater ist, in dem haben wir etwas Göttli-ches anzuerkennen, weil er den göttlichen Ehrennamen nichtohne Ursach tragt. Wer Fürst oder Herr ist, wird gewißer-massen der Gott schuldigen Ehre theilhaftig.
36. Nach diesen Bemerkungen ist es unläugbar, daßder Herr hier die allgemeine Vorschrift ertheilt, einem jeden,der nach göttlicher Ordnung unser Vorgesetzter ist, Ehrer-bietung, Gehorsam, Dankbarkeit und was wir sonst ihnenschuldig sind, zu erweisen. Es macht keinen Unterschied, obsie würdig oder unwürdig sind, die zu einem solchen ails-gezcichneten Range erhoben werden: denn mögen sie beschaf-fen seyn, wie sie wollen, so sind sie doch nicht ohneGottes Bestimmung zu der Würde gelangt, wegen welcherder Gesetzgeber selbst sie von uns geehrt haben will. Na-mentlich handelt das Gebot aber von der Ehrfurcht gegendie Eltern, durch welche wir dieses Leben empficngen, unddazu muß schon das natürliche Gefühl uns hinziehen. DennUngeheuer sind es, nicht Menschen, die das älterliche An-sehen durch Schmähung oder Trotz vernichten. Darum ge-bietet der Herr, alle halsstarrigen und ungehorsamen Kin-der, als des Lebens unwürdig, zu tödten, weil sie dieje-nigen vergessen, denen sie dasselbe verdanken. Aus einigenZusätzen zu dem Gesetze lernt man, daß hier, wie schonbemerkt ist, absonderlich drei Pflichten eingeschärft werden,Ehrerbietigkeit, Gehorsam und Dankbarkeit.Die erste Pflicht macht der Herr unverletzlich, indem erdem die Todesstrafe androht, wer Vater oder Mutter flucht/)wo er also Beschimpfung und Mißhandlung der Eltern ver-dammt. Die zweit Pflicht ist von derselben Drohung-) an
t) 2 Mos. 21, 17; Z Mos. 20, 9. vergl. Sprüchw. 20, 20; Z0, 17.2) S Mos. 21, 1S-21.