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zweideutige Zeugniß der Schrift für sich haben. Die Obrig-keit soll in schwer zu entscheidenden Fällen den Angeklagtenauf den Eid ziehen, und dieser den Eid ablegen, welcher,wie der Apostel sagt, „zur Entscheidung alles Haders unterden Menschen dient." Gottes Gebot rechtfertigt, was beidethun. Selbst die alten heidnischen Völker hielten den öffent-lichen Eid in großen Ehren; aber die übrigen, im täglichenLeben gebrauchten Betheurungen waren ihnen etwas ganzGleichgültiges, weil sie wahrscheinlich glaubten, daß dieGottheit um dieselben sich nicht bekümmere. Aber es mögtedoch wohl all zu gewagt seyn, solche außergerichtlichenEide (Eide in Privatangelegenheiten) zn verwerfen, welchemit besonnenem Ernst und heiliger Ehrfurcht vor'Gott inwichtigen Angelegenheiten und dringenden Fällen des tägli-chen Lebens abgelegt werden, da sie sich aus der Vernunftund aus Beispielen in der Schrift rechtfertigen lassen. Dennwenn Privatpersonen in wichtigen Fällen Gott zum Schieds-richter zwischen sich anrufen dürfen; warum nicht auch alsihren Zeugen? Es kann mich mein Nächster ungerechterWeise der Treulosigkeit beschuldigen, und ich suche meineUnschuld darzuthun, wie die Pflicht der Liebe es gebietet;aber er glaubt meinen Versicherungen nicht. Wenn nundurch seine beharrliche Feindschaft mein guter Ruf leidet,so kann ich ohne Scheu Gott, den heiligen und gerechtenRichter, anrufen, daß er zur Zeit meine Unschuld ans Lichtbringen möge. Wollen wir die Worte wägen, so ist esetwas Geringeres, Gott bloß zum Zeugen der Wahrheitanzurufen. Ich sehe also keinen Grund, warum in diesemFalle die Berufung auf Gott als Zeugen unerlaubt seynsollte. Auch sind davon mehrere Beispiele in der Schrift^)vorhanden. Ist Abrahams und Jsaaks Bund mit Abimelechals ein Fürstenbund zu betrachten, so waren doch wenig-stens Jakob und Laban Privatpersonen, welche durch einengegenseitigen Eid mit einander einen Vertrag abschlössen.
t) l Mos. 21,23! 26,23; 31,44—64. Ruth. 3,13. 1 König. 18,10.