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Johannes Calvin, des großen Theologen Institutionen der christlichen Religion : erstes und zweites Buch
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411
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Es ist also noch nicht genug, bloß vor dem Meineide sich znhüten, sondern man muß auch bedenken, daß der Eid nichtzum Leichtsinn und Vergnügen erlaubt ist, sondern nur beiwichtigen Gelegenheiten und Veranlassungen abgelegt wer-den darf, und daß deswegen derjenige sich versündigt, derihn unnöthiger Weise fordert und leistet. Erforderlich istder Eid aber nur in solchen Fällen, wo den Pflichten derGottesfurcht und Nächstenliebe ein Genüge geschehen muß.Dagegen wird in unsern Tagen häufig gesündigt, wobeinoch das Schlimmste ist, daß dieser Mißbrauch des Eides,weil er zur Gewohnheit geworden, unter den Menschen nichteinmal für eine Sünde gilt; aber vor Gottes Richterstuhlbleibt er ein schweres Verbrechen. Denn oft entehrt manGottes Namen auch in albernem Geschwätz, ohne daß manglaubt, dabei etwas zu thun, indem diese gottlose Vermcs-senheit, die hienieden ungestraft bleibt, den Menschen zurandern Natur geworden ist. Jedoch behält das Gebot desHerrn seine Gültigkeit, und die beigefügte Drohung:derHerr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namenmißbraucht"wird einst an den leichtsinnigen Uebertreternin Erfüllung gehen. Eben so sündigen wir, wenn wir, stattbei dem Namen Gottes, bei seinen Knechten, den Heiligenschwören. Das ist eine offenbare Gottesverläugnung, weilihm die Ehre entzogen, und den Kreaturen gegeben wird.Nicht ohne Absicht befiehlt daher der Herr H, bei seinem Na-men zu schwören, und verbietet ausdrückliche, bei demEidschwur den Namen anderer Götter aus unserem Mundehören zu lassen. Dasselbe bezeugt auch der Apostele:dieMenschen schwören bei einem Höhern, denn sie sind; Gottaber schwur bei sich selbst, da er bei keinem andern, derhoher gewesen wäre, als Er, schwören konnte."

26. Diese Beschrankung des Eides genügt den Wieder-täufern noch nicht, die vielmehr alle Eidschwüre verwerfen,weil sie glauben, daß Christus überhaupt das Schwören

l) 5 Mos. ß, 13. 10, 20. 2) 2 Mos. 23. 13. 3) Hebr. e, 13. 16.