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6 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 2
Entstehung
Seite
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226 Dritter Abschnitt, Heerbann

gepflanzet, und sich auch noch auf einigen Landgränzen,wo die Herrschaft über das Land im Zaune ausser Streit,und nur der ausserhalb denselben belegne Markgrund, webchen das Vieh der verschiedenen Unterthanen ruhig undge-nmnschaftlich genießt, zwischen den Landesherrschaftenstreitig ist, erhalten hat. Auch rührt der hie und da inden Marken noch durchscheinende Unterschied zwischen dergemeinen Grundherrschaft 6), die Carl der grosse unsermBischöfe vertrauere, und der ordentlichen Holzgrafschaft,welche lange Zeit nur die Markpolicey zum Gegenstandehatte, aus jenen Zeiten her. Aber wir können, ohneder Zukunft gar zu sehr vorzugreifen, alle diese Folgen diesich erst langsam entwickelten, hier nicht berühren. Die wahreVeränderung im Großen bestand zu Ende dieser Periodedarin, daß die Krone sich in eine Oberlehnsherrschaft,und jedes Heerbannsamt in ein Lehn verwandelt hatte e).Damit waren alle Vorsteher der Nation, so wohl geistlicheals weltliche, welche ehedem unter kayserlicher Bestätigungentweder frcy erwählt, oder auf Lebenszeit ernannt waren,und blos gemeine Pflichten gegen das Reich und die Kircheaufsich hatten, in Hofdiener verwandelt; undob wohl diese,nachdem die Geistlichen es wiederum zur freyen Wahl ge-bracht, die Weltlichen aber sich mittelst Hülfe der Erb«folge minder abhängig gemacht hatten, das neue Landzu schwächen suchten: so blieb doch die Dienstpflicht aufdem Amte Haffren, und so wohl Lehnsherr als Vasallenhatten beyde nur einerley Interesse gegen das gemeine Ei-gsnthum; ausserdem aber, nachdem sie zu ihrer Dienst-pflicht die HeerbannSpfiicht mit übernehmen mußten, diestärksten Bewegungögründe für sich, alles diesem Plane,

worin