von 9!g bis 1192. 2OZ
Vogteyen einzuziehen, darauf ihre eignen Bedienten zuhalten si), und was sie solchergestalt an sich brachten,nicht allein frey von allem graflichen und vogteysichen Ge-bor zu besitzen, sondern auch dasjenige was die Vertheidi-gung der christlichen Kirche und des Reichs von dem ein-gezogenen Wehrgute erforderte, durch die ihrigen ausrich-ten zu lassen, mithin im übrigen das Guc nach ihrem Ge-fallen zu besehen und zu gebrauchen, mar es unmöglicheine Kontrolle zu halten, und dieselbe zum Grunde einesneuen Matricularanschlages zu legen. Auch dieses wardie Folge des neuen Heerbanns, nach welchen sich der Kay-ser I) an die Hauptherrn und nicht mehr an den Rcichsbo,den halten mußte.
g) Oblata siclelnirn von andrer Act, konnten Mit eignerHand angenommen und übergeben werden.
b) Daß der Herzog, der Graf und der Edelvogt, keineHeerbannsgüter einziehen sollten, verstand sich von selbstund zeigt sich solches aus allen Capilularicn.
c) Darum heißt es bestandig in allen Urkunden deö zehntenund cilften Jahrhunderts: per inanum asivocati sin.Unterweilen wird es aber auch eminenter ausgedrückt alsz. E. iArnmru« sie lLrcberc liberis proAenitns parenti-buL, trachricl siupsrAltäre etc. gp. c;vvr.>- in Loch chpl. 1". I. p. na.
si) Den Unterschied intertraclirionsinper nranuin aclvo-cari sin, et tracütionein nmnunr propria bemerkt manebenfalls in den Urkunden deutlich genug. Auch dasFrauenzimmer, wenn es gleich echter Eigenthümer war,mußte per nmnuin asivncali sin übergeben. Doch haktees die Wahl des Achvocati, anstatt daß die Vogtsleuteper manmn asivocati necelsiuü ihre Uebcrgaben verrich-teten. Wenn man also in den Urkund. von erwählten Vor-
spra-